No appeal admissible absent disputed amount or fundamental legal question

8C_151/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung01.04.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against a Federal Administrative Court decision in a public-law employment matter. It held that the appellant failed to show that the case involved the required dispute value of at least CHF 15,000 or a fundamental legal question, as required for admissibility. The court also waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 83 lit. g, Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 sowie Art. 42 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen. Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts ist die Beschwerde nur zulässig, wenn die Streitsache vermögensrechtlich ist und der Streitwert mindestens CHF 15'000 beträgt oder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese Eintretensvoraussetzungen in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, sofern sie nicht ohne Weiteres aus dem angefochtenen Entscheid oder den Akten ersichtlich sind. Bloss appellatorische Kritik genügt nicht. Fehlt es an der Darlegung des Streitwerts oder einer Grundsatzfrage, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten (vgl. auch Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG zu den Kosten).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_151/2011

Urteil vom 1. April 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport, Generalsekretariat, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Januar 2011.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 19. Februar 2011 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 18. Januar 2011,
in Erwägung,
dass die Streitigkeit auf einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis gründet,
dass Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf diesem Gebiet mit Beschwerde nur anfechtbar sind, wenn es sich dabei um eine vermögensrechtliche Angelegenheit im Sinne von Art. 83 lit. g BGG handelt und der Streitwert mindestens 15'000 Franken beträgt oder sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG),
dass die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung deutlich darauf hingewiesen hat,
dass die Beschwerde führende Person gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die vermögensrechtliche Natur der Streitigkeit wie auch das Erreichen des Mindeststreitwertes bzw. die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung näher darzulegen hat, ausser dies ergebe sich ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder den weiteren Angaben aus den Akten (BGE 136 III 60 E. 1.1 S. 62, SJ 2010 I 37 E. 3.2.1 [Urteil 8C_473/2009 vom 3. August 2009]),
dass überdies ganz allgemein in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei Art. 95 ff. BGG die zulässigen Beschwerdegründe nennt,
dass es nicht genügt, den angefochtenen Entscheid wie in einem appellatorischen Verfahren zu kritisieren,
dass der Beschwerdeführer weder einen Streitwert von mindestens 15'000 Franken behauptet noch ein solcher auf der Hand liegt,
dass ebenso wenig die Beantwortung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Raum steht,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

admissibilitydispute valuefundamental legal questionpublic employmentnon-entrycost waiver

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the Federal Administrative Court decision was admissible under Art. 83 lit. g and Art. 85 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the appellant neither alleged nor demonstrated a dispute value of at least CHF 15,000, and no fundamental legal question was apparent.

Extrahierte Begründung

In public-law employment disputes, Federal Administrative Court decisions are only challengeable by appeal if the monetary threshold is met or a fundamental legal question is raised. The appellant also failed to satisfy the burden of reasoning under Art. 42 BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged.

Extrahierter Entscheid

No court costs were imposed.

Extrahierte Begründung

The court waived costs under Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG.

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