No entry on social insurance appeal for insufficient reasoning

8C_150/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung09.03.2012Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the social insurance appeal as inadmissible because the appellant failed to submit a request and did not provide reasoning meeting Art. 42 BGG. The later filing of the cantonal judgment did not cure this defect, and the court did not grant a deadline to rectify it. In view of the circumstances, it exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde: Das Rechtsmittel muss ein Begehren und eine hinreichende Begründung enthalten, welche sich in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids konkret mit dessen Rechtmässigkeit befasst. Unterbleibt eine solche Auseinandersetzung, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor; auf die Beschwerde ist ohne Nachfristansetzung nicht einzutreten. Die Behebung eines Begründungsmangels setzt nach der Praxis grundsätzlich voraus, dass die Eingabe als solche einen anfechtungsfähigen Mindestinhalt aufweist; eine blosse nachträgliche Nachreichung des angefochtenen Entscheids heilt den Mangel nicht (vgl. auch BGE 134 II 244). Kosten können ausnahmsweise nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_150/2012

Urteil vom 9. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Unia Arbeitslosenkasse,
Zahlstelle Grenchen-Lengnau,
Centralstrasse 3, 2540 Grenchen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 10. Januar 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 11. Februar 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. Januar 2012,
in die nach Erlass der Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 betreffend fehlende Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) am 22. Februar 2012 (Poststempel) erfolgte Nachreichung des angefochtenen Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 11. Februar 2012 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht mit seinen Erwägungen im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder unvollständig festgestellt haben sollte,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der angefochtene vorinstanzliche Entscheid gemäss Verfügung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2012 nachgereicht worden ist,
dass somit - ohne Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung (BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247) - auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

inadmissibilityinsufficient reasoningformal requirementssocial insurancecourt costssimplified procedure

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG and could be heard.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal contained no request and did not engage concretely with the lower court's reasoning, so it was not a valid legal remedy.

Extrahierte Begründung

Art. 42(1)-(2) BGG requires requests and a reasoned challenge to the contested decision; the appellant failed to show which legal errors or manifest factual errors the cantonal court allegedly made. Therefore, no remedial deadline was set and the appeal had to be dismissed as inadmissible under Art. 108(1)(b) BGG.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged in the federal proceedings.

Extrahierter Entscheid

No. Given the circumstances, the Federal Supreme Court exceptionally waived court costs.

Extrahierte Begründung

The court applied Art. 66(1) second sentence BGG and found it justified to refrain from charging fees.

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