Late and insufficiently reasoned appeal dismissed as inadmissible

8C_15/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung12.03.2008Inadmissible

Zusammenfassung

C.________ appealed a Zurich social insurance judgment concerning an increase of a disability pension under the former KUVG. After the Federal Supreme Court had indicated formal defects and set a cure deadline, the appellant submitted a signed version only on 17 December 2007, which was both inconsistent with the earlier filing and out of time. He also failed to submit the complete challenged decision and did not address the lower court’s reasoning. The Court therefore did not enter into the appeal and charged court costs of CHF 300 to the appellant.

Regest

Art. 42 Abs. 1-6, Art. 44-48, Art. 100 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG; formelle Anforderungen und Begründungspflicht der Beschwerde. Eine Rechtsschrift muss in einer Amtssprache abgefasst, unterzeichnet und mit dem angefochtenen Entscheid sowie einer sachbezogenen Begründung versehen sein. Werden Mängel innert Frist nicht behoben, bleibt die Eingabe unbeachtet. Reicht der Gesuchsteller nach Fristablauf eine inhaltlich nicht übereinstimmende neue Eingabe ein, ist für die Wahrung der Rechtsmittelfrist diese spätere Eingabe massgebend. Fehlt zudem jegliche Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten; Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_15/2008

Urteil vom 12. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2007.

Nach Einsicht
in die von N.________ für C.________ ins Recht gelegte Eingabe vom 13. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid UV.2006.00147 des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2007,
in die Verfügung vom 27. November 2007, worin das Bundesgericht den Absender der Eingabe auf folgende Mängel hinwies, die bis spätestens zum 4. Januar 2008 zu beheben seien, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe:

  • nicht in einer offiziellen Sprache (deutsch, französisch, italienisch oder rätoromanisch) geschrieben;
  • weder vom Absender noch C.________ eigenhändig unterschrieben;
  • falls eine Vertretung von C.________ vorliege, keine von C.________ eigenhändig unterschriebene Vollmacht (in einer offiziellen Sprache);
  • kein komplett eingereichter angefochtener Entscheid.
    in die von C.________ eigenhändig unterzeichnete Eingabe vom 17. Dezember 2007 mit Postadresse ...,
    in den postalischen Rückschein, wonach C.________ der vorinstanzliche Entscheid spätestens am 26. Oktober 2007 eröffnet worden ist,
    in Erwägung,
    dass gemäss Art. 42 Abs. 1 - 5 BGG eine Rechtsschrift u.a. in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen ist und die Unterschrift enthalten muss, zudem im Falle einer Vertretung eine Vollmacht vorzuweisen ist und der angefochtene Entscheid beigelegt sein muss,
    dass, falls die Rechtsschrift diesen Anforderungen nicht genügt, gemäss Art. 42 Abs. 5 und Abs. 6 BGG eine angemessene Frist zur Behebung dieser Mängel anzusetzen ist mit der Androhung, dass die Eingabe sonst unbeachtet bleibe,
    dass der Beschwerdeführer nunmehr zwar eine eigenhändig unterzeichnete Eingabe eingereicht und dieser eine Übersetzung beigelegt hat, diese neue Eingabe vom 17. Dezember 2007 indessen offenkundig inhaltlich nicht mit jener vom 13. November 2007 übereinstimmt, weshalb für die Wahrung der Rechtsmittelfrist die zweite Eingabe massgebend ist,
    dass diese nicht innert der nach Art. 44 - 48 in Verbindung mit Art. 100 Abs. 1 BGG spätestens am 26. November 2007 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
    dass der Beschwerdeführer überdies den angefochtenen Entscheid nicht wie gefordert innert gesetzter Frist komplett nachgereicht hat,
    dass sich der Beschwerdeführer schliesslich in der Eingabe vom 17. Dezember 2007 auch nicht ansatzweise mit der vorinstanzlichen Begründung auseinandersetzt, weshalb die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise revisionsweise Erhöhung der unter dem KUVG entstandenen Invalidenrente nicht erfüllt seien, wozu er aber gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG gehalten gewesen wäre, um den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht einer Beschwerde zu genügen,
    dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
    erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

social insuranceinadmissibilityappeal deadlineformal requirementsreasoning obligationcourt costsrevision of pension