Late and formally deficient appeal not admitted

8C_147/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.03.2011Inadmissible

Zusammenfassung

M.________ filed a federal appeal against a 1 December 2010 judgment of the Bern cantonal social-insurance court. The Federal Supreme Court held that the appeal was lodged after the 30-day deadline and also failed to satisfy the formal requirements for a valid appeal. It therefore refused to enter into the matter under the simplified procedure of Art. 108 BGG. Given the circumstances, the Court waived the levying of court costs.

Regest

Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 BGG; Fristversäumnis und offensichtliche Formmängel führen zur Nichteintretensentscheidung im vereinfachten Verfahren. Ist die Beschwerde klar verspätet oder genügt sie den Begründungs- und Formanforderungen offensichtlich nicht, liegt ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel vor, auf das der Abteilungspräsident gestützt auf Art. 108 Abs. 1 BGG nicht eintritt. Unter den Umständen kann von der Erhebung von Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG abgesehen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_147/2011

Urteil vom 18. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
M.________,
Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 1. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des M.________ vom 21. Februar 2011 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 1. Dezember 2010,

in Erwägung,
dass der Versicherte die Beschwerde nicht innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG), sondern klarerweise verspätet (Art. 44 - 48 BGG) eingereicht hat,
dass somit auf die Beschwerde wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass überdies die Beschwerde vom 21. Februar 2011 den in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG statuierten Formerfordernissen offensichtlich nicht zu genügen vermag, weshalb auch insoweit ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel (Art. 108 BGG) vorliegt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.),
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social insuranceappeal deadlineformal requirementsinadmissibilitynon-entrycourt costs