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8C_147/2010 ΓÇó Non-entry on insufficiently reasoned unemployment insurance appeal
8C_147/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.04.2010Inadmissible
The claimant appealed a cantonal social insurance judgment concerning reimbursement under unemployment insurance. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG because it did not engage with the decisive cantonal considerations. Arguments about the respondent's alleged fault and a purported limitation defense were irrelevant to the reimbursement issue or impermissibly new. The Court therefore declined to enter into the appeal under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG and exceptionally waived court costs.
Art. 42 Abs. 1 and 2 BGG; admissibility of an appeal in simplified procedure under Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; an appeal must, in a manner tailored to the case, address the decisive reasoning of the challenged decision and indicate, at least succinctly, why it violates federal law. A merely abstract or generalized criticism is insufficient. The appellant must engage with the material findings and legal considerations relevant to the outcome; failure to do so renders the remedy inadmissible. New objections raised only after the filing of the appeal are not admissible where Art. 99 BGG excludes them. Questions concerning waiver or remission of a reimbursement debt do not bear on the existence of the reimbursement claim itself.
{T 0/2}
8C_147/2010
Urteil vom 8. April 2010
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2010.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des J.________ vom 13. Februar 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2010,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an J.________ vom 16. Februar 2010, wonach seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung der mangelhaften Eingabe nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von J.________ dem Bundesgericht zugestellte Eingabe vom 19. Februar 2010,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Begründung muss sachbezogen sein, damit aus ihr ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben vom 13. und 19. Februar 2010 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht in konkreter und hinreichend substanziierter Weise mit den entscheidenden, die Rückerstattung betreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen; daran vermögen auch die Einwendungen des Versicherten über die Fehler der Beschwerdegegnerin bzw. sein fehlendes Verschulden zum Vornherein nichts zu ändern, weil diese Gesichtspunkte lediglich die Frage eines allfälligen Erlasses der Rückerstattungsschuld, nicht aber die vorliegend allein zu beurteilende Rückerstattungsforderung beträfen und im Übrigen auch aus der erstmals erhobenen Einrede der "Verjährung der Forderungen" nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden kann (vgl. Art. 99 BGG; s.a. Art. 25 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG),
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und daher kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die entsprechenden Anforderungen an Beschwerden und die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung der Eingabe in der Mitteilung vom 16. Februar 2010 eigens hingewiesen hatte,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abgesehen wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. April 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz