Non-entry for insufficiently reasoned appeal

8C_147/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung11.04.2008Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court refused to enter into an appeal against a Basel-Stadt social insurance judgment because the appellant’s brief did not meet the statutory reasoning requirements. The court held that the appeal failed to engage with the decisive considerations of the cantonal decision or to explain specifically which federal, cantonal, or constitutional rights had been violated. The request for free legal assistance was rendered moot because no court costs were charged. The judgment was issued in simplified procedure, with no costs imposed.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; genügende Beschwerdebegründung als Eintretensvoraussetzung. Die Beschwerdeschrift hat die Anträge und eine sachbezogene, auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids bezogene Begründung zu enthalten; es ist in gedrängter Form aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Werden kantonalrechtliche oder verfassungsmässige Rügen erhoben, sind diese klar und detailliert anhand der vorinstanzlichen Erwägungen zu begründen. Fehlt eine solche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, liegt kein gültiges Rechtsmittel vor und auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_147/2008

Urteil vom 11. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt,
Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 10. Januar 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 24. Februar 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 10. Januar 2008 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei in der Begründung gemäss Abs. 2 desselben Artikels in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass insbesondere bei der Anfechtung von Entscheiden, die sich - wie vorliegend - im konkreten Anwendungsfall auf kantonales Recht stützen bzw. in denen allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die entsprechenden Rügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG), dass mit andern Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche kantonalen und verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.),

dass sich im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt,
dass er auch in keiner Weise nach den erwähnten gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das angefochtene Urteil der Vorinstanz kantonale bzw. verfassungsmässige Rechte verletzen sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird, weshalb sich das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos erweist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. April 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

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