Appeal inadmissible for insufficient reasoning

8C_134/2013Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.03.2013Inadmissible

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the insured person's appeal in an invalidity-insurance case did not satisfy the minimum requirements of Art. 42 BGG. It contained no prayer for relief and did not specifically challenge the cantonal court's decisive reasoning, in particular the denial of a pension for 1 January 2004 to 30 April 2008 and the remittal for further clarification thereafter. Because the appellant did not remedy the defects after being warned, the court did not enter upon the appeal. Owing to the circumstances, no court costs were levied.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; formelle Anforderungen an die Beschwerde ans Bundesgericht. Die Rechtsmittelschrift hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten, welche sich in gedrängter Form mit den für den angefochtenen Entscheid massgeblichen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern Recht verletzt worden sein soll. Eine bloss appellatorische Kritik, pauschale Behauptungen oder Verweisungen genügen nicht. Wird eine mangelhafte Eingabe innert der Rechtsmittelfrist trotz gerichtlichen Hinweises nicht verbessert, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Kosten können ausnahmsweise erlassen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_134/2013

Urteil vom 6. März 2013
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des B.________ vom 8. Februar 2013 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Dezember 2012,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Februar 2013, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt ebenso wenig (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.) wie blosse Verweisungen bzw. Fragestellungen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399 f.; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 52 f. sowie 56 f. zu Art. 42 BGG und dortige weitere Hinweise),
dass die Beschwerde diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie kein Begehren enthält und sich der Versicherte nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz, insbesondere bezüglich der verfügten Verneinung des Rentenanspruchs für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis 30. April 2008 sowie der angeordneten Rückweisung der Streitsache zur ergänzenden Abklärung bezüglich des Rentenanspruchs für die Zeit ab 1. Mai 2008, auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht im Sinne von Art. 95 f. BGG Recht verletzt bzw. - soweit überhaupt beanstandet - den Sachverhalt gemäss Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unrichtig oder als auf einer Rechtsverletzung beruhend festgestellt haben sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl das Bundesgericht den Versicherten auf die Formerfordernisse von Rechtsmitteln und die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften Eingabe am 13. Februar 2013 ausdrücklich hingewiesen hat, wobei diese Mitteilung des Gerichts unbeantwortet geblieben ist,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. März 2013
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Schlagwörter

admissibilityformal requirementsreasoning dutynon-entrysocial insurancecourt costs