Appeal withdrawn; proceedings struck off and no costs

8C_134/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung27.03.2012Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his appeal to the Federal Supreme Court against the Zurich Social Insurance Court's decision of 15 December 2011. The single judge therefore struck the case off the roll and waived court costs. The order was notified to the parties and the Federal Office of Public Health.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG; Art. 66 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde zurückgezogen, ist das bundesgerichtliche Verfahren im vereinfachten Verfahren abzuschreiben. Mit der Abschreibung erledigt sich der Rechtsstreit ohne Sachurteil. Gerichtskosten können aus Billigkeitsgründen erlassen werden; bei Rückzug ist eine Kostenauflage nicht zwingend.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_134/2012

Verfügung vom 27. März 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

  1. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern,
  2. Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur,
    Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (Erlass, unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 22. März 2012, worin A.________ die Beschwerde vom 6. Februar 2012 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2011 zurückzieht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Einzelrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2012

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

Schlagwörter

withdrawal of appealstriking offcourt costssocial insurancelegal expenses waiver