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8C_131/2009 ΓÇó Non-entry on appeal against remand decision in accident insurance
8C_131/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung06.03.2009Inadmissible
The Federal Court held that the insurer’s appeal against the cantonal remand decision was inadmissible. Although the remand order was an independently appealable interim decision, the appellant did not demonstrate an irreparable disadvantage or that immediate review would terminate the case and avoid extensive evidentiary proceedings. The court emphasized that the causal relationship between the insured’s psychological complaints and the accident had not yet been finally decided and could still be contested after the final decision. The insurer was ordered to pay CHF 300 in court costs.
Art. 93 BGG; admissibility of an appeal against a remand decision. A remand order that merely directs a comprehensive reassessment is an independently appealable interim decision. Admissibility requires either a non-reparable disadvantage or, alternatively, that immediate admission of the appeal would lead to a final decision and spare extensive evidence proceedings. No irreparable disadvantage exists where the disputed legal or factual question has not yet been finally determined and may still be challenged together with the final decision. Earlier cases involving remands with binding instructions restricting the lower court’s discretion are distinguishable.
{T 0/2}
8C_131/2009
Urteil vom 6. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
V.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Rechsteiner,
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2008, mit welchem die Beschwerde des V._______ gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft vom 26. Februar 2008 gutgeheissen und die Streitsache an die Versicherungs-Gesellschaft zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung umfassend prüfe,
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit welcher die Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 26. Februar 2008 sei zu bestätigen,
in Erwägung,
dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen - selbstständig eröffneten - Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 und 4.3 S. 481 f.; 133 V 645 E. 2.1 S. 647; zum hier nicht gegebenen Ausnahmefall, dass ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid zu qualifizieren ist, siehe SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131, 9C_684/2007, E. 1.1),
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass die Beschwerdeführerin nicht dartut und auch nicht auf der Hand liegt, inwiefern durch die Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch die alternative Tatbestandsvoraussetzung gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht erfüllt ist, da für sie die Rückweisung der Sache zur umfassenden Prüfung des beschwerdegegnerischen Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung kein nicht wieder gutzumachender Nachteil darstellt, indem die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen Beschwerden des Versicherten und dem Brandunfall vom 13. Februar 2002 nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz im beschwerdeführerischen Einspracheentscheid vom 26. März 2007 nicht umfassend geprüft, sondern lediglich in Bezug auf die Kostenübernahme für psychotherapeutische Behandlung entschieden wurde und insofern keine rechtskräftige Entscheidung der Unfallkausalität der psychischen Beschwerden vorliegt, welche Fragen gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden können (Art. 93 Abs. 3 BGG),
dass die in der Beschwerde angeführten Urteile des Bundesgerichts (8C_76/2008 vom 15. Januar 2009 und 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008) in wesentlichen Teilen anders gelagert sind als der vorliegende Fall (die dortigen Rückweisungsentscheide enthielten verbindliche Anordnungen bezüglich der Überprüfung des Kausalzusammenhangs, wodurch der Beurteilungsspielraum der unteren Instanz - im Gegensatz zum vorliegenden Rückweisungsentscheid mit der blossen Anordnung einer umfassenden Prüfung - wesentlich eingeschränkt wurde: BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 unten f. mit Hinweis), weshalb daraus nichts zu Gunsten der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann,
dass auch die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass demnach auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG sowie ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz