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8C_125/2014 ΓÇó Inadequately reasoned appeal dismissed as inadmissible
8C_125/2014Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.02.2014Dismissed
The appellant sought federal review of a cantonal social insurance decision concerning causation between earlier accidents and later eye-related complaints. The Federal Supreme Court held that the complaint did not meet the minimum reasoning requirements: it failed to engage with the decisive cantonal findings and did not substantiate any violation of federal law or manifestly incorrect fact-finding. The court therefore did not enter into the appeal under Art. 108(1)(b) BGG. Given the circumstances, it waived court costs under Art. 66(1) sentence 2 BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 95 ff. BGG; Anforderungen an die Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht: Die Rechtsmittelschrift hat sich in gedrängter Form mit den für den Ausgang des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern Bundesrecht verletzt worden sein soll; rein appellatorische Kritik genügt nicht (E. 1). Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei den Umständen des Einzelfalls kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
{T 0/2}
8C_125/2014
Urteil vom 18. Februar 2014
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Wallis
vom 16. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde des S.________ vom 6. Februar 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Dezember 2013,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287); eine rein appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),
dass die Beschwerde vom 6. Februar 2014 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht wird, da sie sich - abgesehen von einem rechtsgenüglichen Begehren - nicht in konkreter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz betreffend Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen den 1958 sowie 1959 erlittenen Unfällen und der nunmehr geltend gemachten Behandlungsbedürftigkeit der Phorie und des Glaukoms beidseits sowie einer Verschlechterung der für die Integritätsentschädigung relevanten Beschwerdesymptomatik auseinandersetzt und namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG resp. - soweit überhaupt geltend gemacht - eine für den Entscheid wesentliche unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 BGG begangen haben sollte,
dass hieran die Einwendungen des Beschwerdeführers, die zur Hauptsache eine Schilderung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie die Behandlung derselben enthalten, nichts ändern, weil auch insoweit gegenüber den entscheidwesentlichen vorinstanzlichen Erwägungen keine hinreichend substanziierten zulässigen Beschwerdegründe im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorgebracht werden,
dass deshalb, bei allem Verständnis für die Lage des Beschwerdeführers, namentlich keine hinreichende Begründung und somit kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass demnach auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Leuzinger
Der Gerichtsschreiber: Batz