Complaint inadmissible for insufficient reasoning; costs imposed

8C_114/2011Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung10.03.2011Dismissed

Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal court’s refusal to enter into a revision request concerning public employment matters. The Federal Supreme Court held that the complaint did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG: it did not explain why the cantonal court’s view on the effect of the prior federal judgment was unlawful and did not identify any genuine new facts or evidence. The Court therefore did not enter into the complaint under the simplified procedure. It also ordered court costs of CHF 300 against the appellant. The transmitted revision request was to be treated separately as a request for revision of the federal judgment 8C_690/2010.

Regest

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügende Beschwerdebegründung führt zum Nichteintreten im vereinfachten Verfahren. Die Beschwerdeschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; bloss pauschale Behauptungen echter Noven genügen nicht. Wird ein kantonaler Revisionsentscheid durch ein bundesgerichtliches Urteil ersetzt, ist eine Revision nur noch hinsichtlich des letztinstanzlichen Bundesurteils zu prüfen. Die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_114/2011

Urteil vom 10. März 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
V.________,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Stadthausquai 17, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Februar 2011 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2010, mit welchem es auf ein bei ihm am 18. Dezember 2010 (Poststempel) anhängig gemachtes Revisionsgesuch gegen den Entscheid PB.2010.00007 vom 16. Juni 2010 mit Überweisung an das Bundesgericht nicht eintrat,
in Erwägung,
dass das kantonale Gericht erwog, der Entscheid PB.2010.00007 sei vom Bundesgericht mit Urteil 8C_690/2010 vom 1. November 2010 überprüft und bestätigt worden, womit bei Geltendmachung neuer Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG lediglich noch das letztinstanzliche Urteil einer Revision unterzogen werden könne, was indessen nur das Bundesgericht selbst beurteile könne,
dass das kantonale Gericht sodann die Geltendmachung von echten neuen Tatsachen und Beweismitteln, d.h. solchen, die erst zu einem Zeitpunkt eingetreten bzw. vorhanden waren, an welchem sie nach den damals anwendbaren Verfahrensregeln nicht mehr vorgebracht werden konnten, in Abrede stellte,
dass es daraus auf ein Nichteintreten mit Überweisung des Gesuchs an das Bundesgerichts schloss,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe nicht näher darlegt, inwiefern die hinter den Ausführungen des kantonalen Gerichts stehende Auffassung, wonach der bundesgerichtliche (Sach-)Entscheid 8C_690/2010 vom 1. November 2010 jenen des kantonalen Gerichts ersetzt habe und daher ein kantonales Revisionsverfahren ausgeschlossen sei, gegen Recht im Sinne von Art. 95 ff. BGG verstossen soll,

dass er vielmehr einzig das Vorliegen echter Noven behauptet, ohne indessen solche zu benennen,
dass dergestalt offenkundig keine den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Beschwerde vorliegt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde vom 1. Februar 2011 nicht einzutreten ist und die damit zusammenhängenden Gerichtskosten gestützt auf Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind,
dass dagegen das zwischenzeitig vom kantonalen Gericht dem Bundesgericht übermittelte Gesuch vom 18. Dezember 2010 nunmehr als Gesuch um Revision des Urteils 8C_690/2010 vom 1. November 2010 entgegen zu nehmen ist, wofür eine neue Geschäftsnummer zu eröffnen ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten für diesen Entscheid von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. März 2011

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

admissibilityreasoning requirementnew factsrevisioncourt costspublic employment