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8C_111/2007 ΓÇó Non-entry due to unpaid advance in accident insurance appeal
8C_111/2007Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.02.2008Dismissed
The appellant challenged a St. Gallen insurance judgment in an accident insurance matter. The Federal Supreme Court had already rejected his request for legal aid as manifestly hopeless and then ordered him to pay an advance on costs by 28 January 2008, warning that failure to do so would lead to non-entry. Because the advance was not paid within the extended deadline, the president declined to enter into the appeal in simplified proceedings. No court costs were imposed.
Art. 62 Abs. 3 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG: Wird der vom Gericht verlangte Kostenvorschuss trotz angesetzter Nachfrist nicht geleistet, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Die Nichtleistung des Vorschusses schliesst die materielle Behandlung des Rechtsmittels aus; eine vorgängige Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit bleibt hierfür ohne weitergehende Bedeutung. In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
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8C_111/2007
Urteil vom 8. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Polla.
Parteien
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. März 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Januar 2007,
in die Verfügung vom 14. Januar 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen wurde,
in die Verfügung vom 17. Januar 2008, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. Januar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Polla