Non-entry for insufficiently reasoned social insurance appeal

8C_1064/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung05.02.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The claimant appealed a cantonal judgment denying an invalidity pension. The Federal Supreme Court held that the appeal did not satisfy the minimum reasoning requirements: it criticized the findings on work capacity only in an appellatory manner and failed to explain any manifest factual error or legal violation. The Court therefore declined to enter into the appeal in simplified procedure. Because the appeal was hopeless, the request for free legal assistance was refused and court costs of CHF 300 were charged to the claimant.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; eine Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie in gedrängter Form darlegt, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik an tatsächlichen Feststellungen genügt nicht; es ist aufzuzeigen, inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft festgestellt worden sein soll. Fehlt es daran, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten (consid. 2). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG); die Kostenfolgen richten sich nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1064/2009

Urteil vom 5. Februar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 29. Oktober 2009.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 17. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Oktober 2009, in welchem nach Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der im Recht gelegenen und eingeholten Arztberichte, insbesondere des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 17. Dezember 2007, das kantonale Gericht zum Schluss gelangt ist, auf Grund des umfassend abgeklärten Gesundheitszustandes der Versicherten bestehe sowohl in der angestammten Tätigkeit als Köchin wie auch in einer dem Leiden angepassten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit, weshalb das Begehren um Zusprechung einer Invalidenrente zu Recht abgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 17. Dezember 2009 diesen Anforderungen nicht genügt, werden darin zwar von der Vorinstanz getroffene Sachverhaltsfeststellungen zur Arbeitsfähigkeit in Frage gestellt, ohne indessen auf die dazugehörigen ausführlichen und sorgfältigen Erwägungen konkret einzugehen und dabei aufzuzeigen, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG beruhend und die darauf basierenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten; die - soweit nicht blosse Wiederholungen darstellenden und insofern zum Vornherein unzulässigen (BGE 134 II 244 E. 2.1 und 2.3 S. 245 ff.) - Einwendungen erschöpfen sich zur Hauptsache in appellatorischer Kritik, was ungenügend ist (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302; vgl. auch Laurent Merz, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2008, N. 53 zu Art. 42 BGG und dortige Hinweise),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), womit die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Februar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

social insuranceinvalidity pensionwork capacityreasoned appealinadmissibilityfree legal assistancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the Federal Supreme Court's formal reasoning requirements under Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

The appeal did not sufficiently explain, with reference to the cantonal court's reasoning, why the findings on work capacity were manifestly incorrect or legally erroneous.

Extrahierte Begründung

The submission merely challenged the factual findings and amounted mainly to appellatory criticism, without engaging the detailed reasoning of the lower court.

Kernrechtsfrage

Whether leave to proceed in forma pauperis should be granted.

Extrahierter Entscheid

The request was denied because the appeal had no prospects of success.

Extrahierte Begründung

Since the appeal was manifestly inadmissible for lack of proper reasoning, the claims were prospectless within the meaning of Art. 64 BGG.

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