Non-entry for inadequately reasoned social insurance appeal

8C_1060/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung08.01.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court did not enter into the appeal against the Bern cantonal social insurance judgment because the appellant's submissions of 5 and 16 December 2009 did not contain a proper request and did not sufficiently challenge the reasoning of the lower court. The Court held that the appeal did not meet the requirements of Art. 42 BGG and that no curative deadline is available for deficient reasoning. Given the circumstances, it exceptionally waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; ungenügend begründete Beschwerde und fehlender Rechtsantrag führen zum Nichteintreten. Die Rechtsmittelschrift muss in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; erforderlich ist eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids. Bloss appellatorische Kritik oder unsubstantiierte Beanstandungen genügen nicht. Für eine mangelhafte Begründung besteht keine Nachfrist zur Verbesserung; die nachträgliche Einreichung fehlender Beilagen nach Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG ist davon zu unterscheiden. Bei Nichteintreten im vereinfachten Verfahren kann ausnahmsweise von Gerichtskosten abgesehen werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1060/2009

Urteil vom 8. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. November 2009.

Nach Einsicht
in die dem Bundesgericht am 8. Dezember 2009 überwiesene Beschwerde des J.________ vom 5. Dezember 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 4. November 2009,
in die nach der Mitteilung vom 9. Dezember 2009 u.a. betreffend fehlende Beilagen (angefochtener Entscheid) und betreffend gesetzliche Formerfordernisse von Beschwerden dem Bundesgericht von J.________ am 16. Dezember 2009 (Poststempel) zugesandte Eingabe nebst Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG u.a. die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen); dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde führende Person wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt (BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers vom 5. und 16. Dezember 2009 diesen Mindestanforderungen offensichtlich nicht gerecht werden, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich des angeblich unrichtigen Standpunktes der IV-Stelle nichts ändern,

dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, obwohl der angefochtene Entscheid vom 4. November 2009 gemäss Mitteilung des Bundesgerichts vom 9. Dezember 2009 nachgereicht worden ist (Art. 42 Abs. 5 BGG),

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I 312 E. 1.3.1 S. 320; 123 II 359 E. 6b/bb S. 369; 118 Ib 134 E. 2; je mit Hinweis) - praxisgemäss ausser Betracht fällt (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.4 S. 247 f. mit weiteren Hinweisen),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Januar 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz

Schlagwörter

inadmissibilityformal requirementsreasoning dutynon-entrysocial insurancecourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal appeal met the formal requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

The submissions did not contain a legally sufficient request and did not explain in a substantiated way how the cantonal decision violated law or made manifestly incorrect findings of fact.

Extrahierte Begründung

Under Art. 42 paras. 1-2 BGG, an appeal must state requests and reasons; the appellant must engage with the reasoning of the challenged judgment. Mere unsupported criticism of the IV office's position is insufficient.

Kernrechtsfrage

Whether a time limit should be granted to cure the defective reasoning

Extrahierter Entscheid

No cure period is provided for defective reasoning; only missing enclosures may be supplied later under Art. 42 paras. 5-6 BGG.

Extrahierte Begründung

The case law excludes an opportunity to improve a substantively insufficient appeal brief, unlike the later submission of missing attachments.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

The Federal Court exceptionally waived court costs in view of the circumstances.

Extrahierte Begründung

Art. 66 para. 1 second sentence BGG allows an exception from costs in appropriate circumstances.

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