Non-entry for insufficiently reasoned social security appeal

8C_1057/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung15.02.2011Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

K. appealed a Zurich social insurance decision and asked for an extension of the appeal deadline. The Federal Court informed him that an extension was not possible and that only reinstatement of the deadline could be sought. As no appeal brief meeting the minimum reasoning requirements of Art. 42 BGG was filed, the Court decided in simplified procedure not to enter into the appeal and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG; Nichteintreten wegen ungenügender Begründung. Eine Beschwerde hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten und in gedrängter Form darzutun, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt es an einer auch nur ansatzweise genügenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Wird auf die Beschwerde nicht eingetreten, können Gerichtskosten nach Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1057/2010

Urteil vom 15. Februar 2011
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich, Arbeitslosenversicherung,
Stampfenbachstrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. Juni 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 15. September 2010 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2010, mit welcher K.________ um Verlängerung der Rechtsmittelfrist ersuchte,
in die Verfügung vom 17. September 2010, mit welcher K.________ auf die fehlende Möglichkeit der Fristverlängerung, aber dafür bestehenden Rechtsinstituts der Fristwiederherstellung detailliert hingewiesen wurde,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass bis dato keine diesen Mindestanforderungen auch nur ansatzweise genügende Beschwerdeschrift eingegangen ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich-City, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Februar 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

appeal admissibilityreasoning requirementnon-entrydeadline extensioncourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal satisfied the formal requirements of Art. 42 BGG.

Extrahierter Entscheid

No. The submission did not contain even minimally sufficient reasons showing how the challenged decision violated federal law.

Extrahierte Begründung

An appeal must state requests and reasons concisely. Because no adequately reasoned appeal brief was filed, the court could not examine the merits.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged despite non-entry.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Under Art. 66 para. 1 second sentence BGG, the court waived costs in the simplified non-entry procedure.

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