Non-entry for insufficiently reasoned disability insurance appeal

8C_1036/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung26.01.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court dismissed the disability insurance appeal at the threshold stage because the appellant’s brief did not satisfy the reasoning requirements of Art. 42 BGG. The submission failed to explain any legal basis for the claim that compensation awarded to the former appointed counsel should belong to the appellant, and the remaining allegations did not show incorrect fact-finding or legal error. The court therefore refused to enter into the appeal in simplified procedure and charged the appellant with court costs of CHF 300.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Begründungsanforderungen der Beschwerde. Die Beschwerdeschrift hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt; appellatorische Kritik oder bloss behauptete Rechtspositionen genügen nicht. Fehlt eine hinreichende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Dies gilt auch, wenn die übrigen Vorbringen keine substanziierte Sachverhaltsrüge nach Art. 97 Abs. 1 BGG enthalten; offensichtlich abwegige, von einem Rechtsanwalt erhobene Rügen können als mutwillig erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 7 BGG).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1036/2009

Urteil vom 26. Januar 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
T.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franklin Sedaj, Kosovo,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 12. November 2009.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 12. November 2009,
in die dagegen erhobene Beschwerde vom 4. Dezember 2009,

in Erwägung,
dass die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle Zug vom 12. November 2008 bestätigte, wonach dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Invalidenrente zustehe,
dass das kantonale Gericht überdies dem damaligen Rechtsvertreter als unentgeltlichem Rechtsbeistand eine Entschädigung aus der Staatskasse zusprach,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass der letztinstanzlich durch einen anderen Rechtsanwalt vertretene Beschwerdeführer behaupten lässt, die dem damaligen unentgeltlichen Rechtsbeistand zugesprochene Aufwandentschädigung stünde von Rechts wegen ihm als Vertretenem und nicht dem vom Gericht eingesetzten Rechtsvertreter zu, ohne indessen aufzuzeigen, worin er dieses Recht begründet sieht,
dass dergestalt den Begründungsanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht Genüge getan ist, wobei eine solch abwegige, von einem Rechtsanwalt vorgetragene Rüge ohnehin mutwillig erscheint (zu den diesbezüglichen möglichen Konsequenzen siehe Art. 33 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass die übrigen Vorbingen den inhaltlichen Mindestanforderungen ebenso wenig genügen, da auch ihnen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Januar 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

disability insuranceinadmissibilityreasoning requirementssimplified procedurecourt costsunentgeltlicher Rechtsbeistand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal met the statutory reasoning requirements under Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appeal did not explain in a legally substantiated way why the challenged judgment violated federal law, and the remaining arguments also failed to show an erroneous finding of fact or legal error.

Extrahierte Begründung

The appellant merely asserted that the compensation for the appointed counsel should belong to him, without showing any legal basis. The submission therefore did not satisfy the minimum pleading requirements; the complaint also appeared frivolous.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint should be entered into in simplified procedure

Extrahierter Entscheid

No entry was made on the appeal in simplified procedure.

Extrahierte Begründung

Because the brief failed to meet the formal and substantive reasoning requirements, the court could decide summarily under Art. 108 para. 1 lit. b BGG.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The appellant must bear court costs of CHF 300.

Extrahierte Begründung

As the appeal was unsuccessful, costs were imposed on the appellant under Art. 66 paras. 1 and 3 BGG.

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