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8C_1014/2008 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned appeal in accident insurance case
8C_1014/2008Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung29.01.2009Inadmissible
The appellant challenged a cantonal judgment in an accident insurance matter before the Federal Supreme Court. The court held that the appeal did not satisfy the mandatory requirements of Art. 42 BGG because it lacked a proper request and did not show, in a legally sufficient manner, how the facts or reasoning of the lower court were erroneous. In simplified procedure under Art. 108 para. 1 lit. b BGG, the court therefore declined to enter into the appeal. It also waived court costs under Art. 66 para. 1 sentence 2 BGG.
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Anforderungen an Rechtsmittelbegründung und Nichteintreten: Die Beschwerde muss einen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und in gedrängter Form darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Bloss appellatorische Kritik oder unzureichende Ausführungen zur Sachverhaltsfeststellung genügen nicht. Fehlt es an diesen Mindestanforderungen, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Bei Nichteintreten kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden (consid. 1).
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8C_1014/2008
Urteil vom 29. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
J.________, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 29. Oktober 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 29. Oktober 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel