Non-entry on complaint against interlocutory order in social assistance case

8C_1010/2012Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung18.12.2012Inadmissible

Zusammenfassung

B.________ challenged a Zurich Administrative Court order that had refused his request for internal social assistance guidelines. The Federal Supreme Court held that the order was interlocutory, not final, and that the alleged impairment was not an irreparable legal disadvantage under Art. 93(1)(a) BGG. It therefore declined to enter into the complaint in simplified procedure under Art. 108(1)(b) BGG. The stay request became moot. The Court waived costs, while noting that federal proceedings are generally chargeable and that costs may still be imposed in cases of hopeless litigation.

Regest

Art. 93 Abs. 1 lit. a, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden und irreparabler Nachteil: Ein nicht abschliessender kantonaler Entscheid ist als Zwischenentscheid nur selbständig anfechtbar, wenn ein Nachteil rechtlicher Natur droht, der auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann. Rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernisse genügen grundsätzlich nicht. Macht die beschwerdeführende Partei lediglich geltend, ohne die verlangten Akten/Weisungen ihre Rechte im hängigen Verfahren nicht gehörig wahren zu können, ist ein irreparabler Nachteil nicht offensichtlich dargetan; auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Mit dem Nichteintreten wird ein Sistierungsgesuch gegenstandslos. Kosten können gestützt auf Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1010/2012

Urteil vom 18. Dezember 2012
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich,
vertreten durch das Sozialdepartement,
Verwaltungszentrum Werd,
Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 1. November 2012.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 7. Dezember 2012 gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2012, worin u.a. der Antrag von B.________ auf Beizug interner Weisungen der Sozialhilfebehörde abgewiesen wurde,

in Erwägung,
dass die angefochtene Verfügung das Verfahren nicht abschliesst, womit kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG vorliegt, sondern ein Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG,
dass derartige Zwischenentscheide beim Bundesgericht anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) und wenn auch in der Hauptsache die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht (Grundsatz der Einheit des Prozesses; BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.),
dass der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein muss, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann, wogegen eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis in der Regel nicht genügt (BGE 134 I 83 E. 3.1 S. 87 mit Hinweisen; vgl. auch THOMAS MERKLI, Vorsorgliche Massnahmen und die aufschiebende Wirkung bei Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerden, ZBl 109/2008 S. 416 ff., S. 429),
dass der Beschwerdeführer zwar einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil als gegeben betrachtet, weil es ihm ohne die fraglichen Weisungen verunmöglicht sei, im Gerichtsverfahren seine Rechte gehörig zu wahren,
dass ein solcher aber bereits mit Blick auf das in der angefochtenen Verfügung in E. 1 Gesagte, worauf zu verweisen ist, offenkundig nicht gegeben ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass dergestalt das Gesuch um Sistierung des Verfahrens gegenstandslos ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass der Beschwerdeführer aber darauf hingewiesen wird, dass die Verfahren vor Bundesgericht in der Regel kostenpflichtig sind (Art. 65 BGG) und bei aussichtsloser Beschwerdeführung selbst einer um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden mittellosen Person Kosten auferlegt werden können (Art. 64 in Verbindung mit Art. 65 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2012
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Schlagwörter

social assistanceinterlocutory decisionirreparable harmnon-entrysimplified procedurecourt costs