Non-entry for insufficient reasoning in disability insurance appeal

8C_1001/2010Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung16.12.2010Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court held that the complaint against the cantonal non-entry decision in an invalidity insurance matter was inadmissible because it did not satisfy the statutory reasoning requirements. The appellant failed to engage with the cantonal court's reasons and merely referred to his financial hardship. The court therefore did not enter into the complaint in simplified procedure and waived court costs.

Omnilex-Regeste

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Anforderungen an die Beschwerdebegründung: Die Eingabe hat Rechtsbegehren und eine gedrängte Begründung zu enthalten, in welcher in Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll. Unterbleibt eine sachbezogene Kritik und erschöpft sich die Beschwerde in appellatorischen Vorbringen oder ausserprozessualen Hinweisen, ist im vereinfachten Verfahren auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine Kostenauflage kann bei Nichteintreten unterbleiben, wenn Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG angewendet wird.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1001/2010

Urteil vom 16. Dezember 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
D.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 12. November 2010.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Dezember 2010 gegen den Nichteintretensbeschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 12. November 2010,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz auf die gegen die eine laufende ganze Rente bestätigende Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober 2010 erhobene Beschwerde nicht eintrat, weil dem Versicherten nicht mehr als eine ganze Rente zugesprochen werden könne und es dergestalt an einem schutzwürdigen Interesse einer richterlichen Überprüfung der Verfügung ermangle,
dass das kantonale Gericht überdies auf ausserhalb des durch die IV-Rentenverfügung vorgegebenen Streitgegenstands Liegendes, wie Fragen des Regresses oder allfälliger Ansprüche auf Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente nach Massgabe des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) mangels eines Anfechtungsobjektes nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer darauf mit keinem Wort eingeht, statt dessen im Wesentlichen auf seine unbefriedigende finanzielle Situation verweist,
dass deshalb die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung aufweist,
dass folglich im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass dem Beschwerdeführer schliesslich der Hinweis der Vorinstanz auf von der IV-Stelle offenbar aufgezeigte Möglichkeiten der Beantragung zusätzlicher finanzieller Leistungen nach ELG in Erinnerung gerufen wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2010

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

reasoned appealinadmissibilitysimplified proceduresocial insurancecourt costsinvalidity insurance

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the federal complaint met the reasoning requirements of Art. 42 BGG

Extrahierter Entscheid

No. The appellant did not address the cantonal court's reasoning and only referred to his difficult financial situation.

Extrahierte Begründung

A legal remedy must state requests and reasons; the appellant must show in a concise manner how the challenged act violates law. The complaint was therefore manifestly insufficiently reasoned.

Kernrechtsfrage

Whether court costs should be charged

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied.

Extrahierte Begründung

Because the matter was dismissed in simplified procedure, the court waived costs under Art. 66 Abs. 1 sentence 2 BGG.

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