Appeal withdrawn; proceedings struck off with no costs

8C_100/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung03.02.2009Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Supreme Court noted that C.________ withdrew his appeal against the Zurich Administrative Court’s welfare decision. The presidency therefore struck the proceedings off the docket in written procedure. The court also waived the collection of court costs.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP und Art. 32 Abs. 2 BGG; Rückzug der Beschwerde führt zur Abschreibung des Verfahrens. Bei Gegenstandslosigkeit infolge Rückzugs ist das bundesgerichtliche Verfahren ohne materielle Prüfung abzuschreiben; Kosten können nach Art. 66 Abs. 2 BGG ausnahmsweise erlassen werden, namentlich wenn die Umstände dies rechtfertigen. Der Entscheid ergeht im summarischen, schriftlichen Verfahren durch den Präsidenten.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_100/2009

Verfügung vom 3. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Stadt Zürich Support Sozialdepartement, Recht, Werdstrasse 75, 8004 Zürich.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 4. Dezember 2008.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 31. Januar 2009, worin C.________ die Beschwerde vom 29. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2008 zurückzieht,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Februar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel

Schlagwörter

withdrawal of appealdiscontinuancecourt costswelfare assistancewritten procedure