Appeal withdrawn; proceedings struck off without costs

8C_1/2009Bundesgericht / IV. öffentlich-rechtliche Abteilung23.01.2009Withdrawn

Zusammenfassung

The appellant withdrew his appeal against the Aargau Insurance Court's decision of 12 November 2008. The Federal Supreme Court therefore struck the proceedings off the docket in written procedure. It also waived court costs.

Regest

Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP; Art. 32 Abs. 2 BGG: Wird die Beschwerde vor Bundesgericht zurückgezogen, ist das Verfahren abzuschreiben. Das Abschreibungsverfahren kann im vereinfachten schriftlichen Verfahren erledigt werden. Art. 66 Abs. 2 BGG: Bei Rückzug der Beschwerde kann von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden; die Kostenverlegung steht im Ermessen des Gerichts.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
8C_1/2009

Verfügung vom 23. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
Q.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsberater S.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 12. November 2008.

Nach Einsicht
in das Schreiben vom 19. Januar 2009, worin die Beschwerde des Q.________ vom 3. Januar 2009 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 12. November 2008 zurückgezogen wird,

in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

verfügt die Einzelrichterin:

1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Batz

Schlagwörter

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