Art. 121 BGG; revision of a Federal Supreme Court judgment requires the applicant to invoke and substantiate one of the exhaustively enumerated grounds, and it cannot be used to obtain a reconsideration of issues already decided or of a legal-aid request treated as moot in the earlier judgment. A mere disagreement with the reasoning, or criticism of the execution of the compensation order by other authorities, does not constitute a revision ground under Art. 121 lit. c BGG or otherwise. Where the circumstances so warrant, court costs may be waived under Art. 66 Abs. 1 BGG.
7F_13/2023
Urteil vom 26. Januar 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichter Hurni, Kölz,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Bezirksrichterin.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023.
Mit Urteil 7B_59/2023 vom 12. Oktober 2023 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ (Gesuchsteller) gut, hob die damit angefochtene Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, vom 27. März 2023 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Dispositiv-Ziffer 1). Gerichtskosten erhob es keine (Dispositiv-Ziffer 2). Ausserdem verpflichtete es den Kanton Zürich, A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen, und ordnete an, die Entschädigung sei Rechtsanwältin Sonja Pflaum auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3).
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 8. Dezember 2023 liess A.________ die folgenden Rechtsbegehren stellen:
"1. Es sei dem Beschwerdeführer eine unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihm in der Person von Sonja Pflaum eine unentgeltliche Prozessbeiständin zu bestellen.
Es sei nachträglich eine aus der Bundesgerichtskasse zu entrichtende Entschädigung in der Höhe von CHF 2'000.00 festzusetzen.
Die Entschädigung sei von der Bundesgerichtskasse direkt an Rechtsanwältin Pflaum auszurichten."
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Sie unterliegen jedoch der Revision, wenn einer der in Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Tatbestände vorliegt. Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn: a. die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind; b. das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat; c. einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind; d. das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Es obliegt der gesuchstellenden Person, aufzuzeigen, inwiefern ein gesetzlicher Revisionsgrund gegeben ist (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
Der Gesuchsteller führt aus, er stelle "erneut" Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Prozesbeistandschaft, nachdem er bereits in seiner Beschwerde vom 2. Mai 2023 einen solchen gestellt habe. Damit verlangt er dem Sinn nach die Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. Oktober 2023, und seine Eingabe ist als Revisionsgesuch entgegenzunehmen.
Indessen zeigt er nicht auf, dass einer der gesetzlichen Revisionsgründe gegeben wäre, und dies ist auch nicht erkennbar: Er macht nicht geltend, dass das Bundesgericht es unterlassen hätte, über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden. Vielmehr weist er selbst darauf hin, dass dieses in Erwägung 3 des Urteils vom 12. Oktober 2023 als gegenstandslos beurteilt wird, nachdem keine Gerichtskosten erhoben würden, der Kanton Zürich dem obsiegenden Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen habe und diese praxisgemäss seiner Rechtsvertreterin auszurichten sei. Der Revisionsgrund von Art. 121 lit. c BGG fällt damit ausser Betracht. Daran ändert auch nichts, wenn der Gesuchsteller erklärt, entgegen der Anweisung des Bundesgerichts habe die Zentrale Inkassostelle der Gerichte des Kantons Zürich die Parteientschädigung nicht an seine Rechtsvertreterin ausgerichtet, sondern mit offenen Gerichtskosten verrechnet, was dazu führe, dass der Rechtsvertreterin kein Honorar ausgezahlt worden sei, und weiter, entgegen der Ausführung des Bundesgerichts werde "also im Fall eines Obsiegens das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht automatisch gegenstandslos". Vielmehr versucht er mit dieser Kritik, eine Neubeurteilung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege durch das Bundesgericht zu erwirken, wofür keine gesetzliche Grundlage besteht.
Das Revisionsgesuch ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Angesichts der Umstände kann darauf verzichtet werden, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Bezirksgericht Winterthur, Zwangsmassnahmengericht, Bezirksrichterin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger