Continuation measures void without valid lifting of objection

7B.99/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung08.08.2002Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor challenged continuation measures in debt enforcement, arguing that the objection had not been validly removed. The Federal Supreme Court held that continuation requires a final lifting or withdrawal of the objection; the cantonal supervisory authority could not replace the lifting judge by assessing the substance of the debtor's objections. Since no enforceable lifting decision existed when continuation was requested, the enforcement office's subsequent acts, including the income garnishment, were declared null ex officio.

Omnilex-Regeste

Art. 88 SchKG; continuation of enforcement presupposes that the objection has been definitively removed or withdrawn. If an objection under Art. 81 Abs. 2 SchKG has been raised, continuation is barred until a lifting judge has validly disposed of the objection. The supervisory authority may not substitute its own assessment for that of the competent lifting judge or supplement a non-entry decision with substantive findings on the objection. Continuation measures taken without the required enforceable title are null; this nullity extends to the seizure notice and seizure itself (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.99/2002 /min

Urteil vom 8. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des Kantonsgerichts) des Kantons Basel-Landschaft, Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Fortsetzung der Betreibung,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 21. Mai 2002.

Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In der von der Bank B.________ in Lugano für einen Betrag von Fr. 6'257.90 nebst Zins zu 18 % seit 7. August 2000 gegen Y.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt X.________ am 8. November 2000 den Zahlungsbefehl zu. Y.________ schlug Recht vor, worauf die Bank B.________ beim Pretore del Distretto di Lugano (Anerkennungs-)Klage erhob. Durch Entscheid vom 14. Dezember 2000 verpflichtete dieser Richter Y.________, der Bank Fr. 6'257.90 nebst Zins zu 18 % seit 7. August 2000 zu zahlen. In diesem Umfang wurde gleichzeitig der Rechtsvorschlag beseitigt.

Gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG erhob Y.________ Einwendungen gegen den (ausserkantonalen) Rechtsöffnungsentscheid, worauf die Bank B.________ an den zuständigen basellandschaftlichen Richter (Präsidium des Bezirksgerichts X.________) gelangte. Mit Urteil vom 8. Mai 2001 erkannte dieser Richter, dass auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht eingetreten werde.

Auf das von der Bank B.________ am 21. Juni 2001 eingereichte Fortsetzungsbegehren hin erliess das Betreibungsamt am 26. Juni 2001 die Pfändungsankündigung, wobei es den Pfändungsvollzug auf den 11. Juli 2001 ansetzte. Da Y.________ nicht erschienen war, ersuchte es die Kantonspolizei am 6. November 2001 um Vorführung. Am 4. März 2002 vollzog das Betreibungsamt eine Einkommenspfändung.

Die von Y.________ gegen den Pfändungsvollzug erhobene Beschwerde wies die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des Kantonsgerichts) des Kantons Basel-Landschaft am 21. Mai 2002 ab.

Diesen Entscheid nahm Y.________ am 27. Mai 2002 in Empfang. Mit einer vom 31. Mai 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.

Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Wie schon die kantonale Aufsichtsbehörde festgehalten hat, bestreitet der Beschwerdeführer, dass die für die Fortsetzung der Betreibung erforderlichen Titel vorgelegen hätten. Nach Art. 88 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger (frühestens 20 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls) das Fortsetzungsbegehren stellen, falls die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden ist. Ist Recht vorgeschlagen worden, kann die Fortsetzung der Betreibung erst verlangt werden, wenn der Rechtsvorschlag rechtskräftig beseitigt (oder allenfalls zurückgezogen) worden ist (vgl. Art. 88 Abs. 2 SchKG; Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, 3. Auflage, I. Band, § 23 Rz 1; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 19 Rz 62).
2.1 Soweit der Beschwerdeführer auch in der vorliegenden Eingabe beanstandet, dass vor dem Pretore del Distretto di Lugano ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt worden sei, ist im Sinne von Art. 36a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (S. 4 , E. 1, erster Absatz, des angefochtenen Entscheids) hinzuweisen.
2.2 Fest steht sodann, dass das Präsidium des Bezirksgerichts X.________ am 8. Mai 2001 erkannt hat, dass auf das von der Bank B.________ (im Sinne von Art. 79 Abs. 2 SchKG) eingereichte Rechtsöffnungsbegehren nicht eingetreten werde. Entgegen der Ansicht der kantonalen Aufsichtsbehörde ergab sich aus diesem Entscheid keineswegs, dass der Bank der Weg zur Vollstreckung des Entscheids des Pretore del Distretto di Lugano freigegeben worden wäre. Die Vorinstanz erklärt, der Beschwerdeführer habe es unterlassen, die Einreden (nach Art. 81 Abs. 2 SchKG) vom 17. Februar 2001 im Verfahren vor dem Bezirksgerichtspräsidenten zu substantiieren. Damit soll offensichtlich dargetan werden, dass die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendungen nicht hätten geschützt werden können. Eine Feststellung dieser Art ist indessen ausschliesslich dem gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG angerufenen (Rechtsöffnungs-)Richter vorbehalten. Durch ihre Ergänzung des richterlichen Nichteintretensentscheids vom 8. Mai 2001 hat die kantonale Aufsichtsbehörde als betreibungsrechtliches Vollstreckungsorgan die für die Beurteilung des Begehrens der Gläubigerin geltende Zuständigkeitsordnung missachtet. Bemerkt sei im Übrigen, dass nicht der Beschwerdeführer, sondern die betreibende Bank Anlass gehabt hätte, den erwähnten Entscheid anzufechten.
2.3 Im Zeitpunkt der Einreichung des Fortsetzungsbegehrens lag nach dem Gesagten kein richterlicher Entscheid vor, der die vom Beschwerdeführer gestützt auf Art. 81 Abs. 2 SchKG erhobenen Einwendungen verworfen und den Rechtsöffnungsentscheid des Pretore del Distretto di Lugano als vollstreckbar erklärt hätte. Der Rechtsvorschlag war damit nicht rechtskräftig beseitgt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind die Fortsetzungshandlungen des Betreibungsamtes (d.h. die Ankündigung und der Vollzug der Pfändung) deshalb nichtig (dazu BGE 73 III 145 S. 147).
3.
Der Frage, ob die Pfändung fristgerecht vollzogen worden sei, ist nach dem Gesagten die Grundlage entzogen. Abgesehen davon, setzt sich der Beschwerdeführer mit dem von der Vorinstanz hierzu Ausgeführten ohnehin nicht in einer Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Form auseinander.

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Von Amtes wegen wird festgestellt, dass die Amtshandlungen, die das Betreibungsamt X.________ nach der Entgegennahme des Fortsetzungsbegehrens in der gegen den Beschwerdeführer hängigen Betreibung Nr. ... vorgenommen hat, namentlich auch die am 4. März 2002 vollzogene Einkommenspfändung, nichtig sind.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt X.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Dreierkammer des Kantonsgerichts) des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementobjectionlifting of objectioncontinuation requestnullityseizureincome garnishmentsupervisory authoritycompetenceenforcement title

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether continuation of the debt enforcement was permissible despite the lack of a valid, final lifting of the objection.

Extrahierter Entscheid

No. Because the objection had not been validly and finally removed, the creditor could not validly request continuation and the subsequent enforcement measures were void.

Extrahierte Begründung

Under Art. 88 SchKG, continuation is possible only after the objection has been definitively removed or withdrawn. The cantonal authority could not supplement the district court's non-entry decision by making findings reserved to the lifting judge under Art. 81 Abs. 2 SchKG. At the time of the continuation request, no enforceable judicial decision existed removing the objection.

Kernrechtsfrage

Whether the enforcement office's continuation acts, including the income garnishment, were valid.

Extrahierter Entscheid

No. The notice of seizure and the seizure carried out on 4 March 2002 were null.

Extrahierte Begründung

Because the legal prerequisites for continuation were missing, the enforcement office's acts based on the continuation request lacked a valid basis and were therefore null under federal case law.

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