7B_962/2025
Urteil vom 30. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
handelnd durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
- Jugendanwaltschaft Unterland,
Sonnenhof 1, 8180 Bülach,
- C.C.________,
handelnd durch D.C.________,
und diese vertreten durch Rechtsanwältin Jana Hrebik,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2025 (UE250312-O/U).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 21. August 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Jugendanwaltschaft Unterland vom 3. Juli 2025 ein. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. September 2025 Beschwerde in Strafsachen.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 23. September 2025 Frist bis zum 8. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde ihm alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 24. Oktober 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG).
4.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément