No standing and insufficient reasoning in bankruptcy complaint

7B.96/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung15.06.2004Inadmissible

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Supreme Court's Schuldbetreibungs- und Konkurskammer refused to hear the complaint filed by Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltungen against a Bern supervisory authority decision in a bankruptcy matter. The Court held that the submission did not satisfy the reasoning requirements of Art. 79 OG, that the debtor could not himself seek exclusion of assets under Art. 242 SchKG, and that allegations concerning criminal-law violations and new facts were outside the reviewable scope. The complaint was therefore inadmissible. The Court added that the proceeding is generally free of charge and no party compensation is awarded, while warning against abusive litigation.

Omnilex-Regeste

Art. 79 Abs. 1 OG; Art. 242 SchKG; admissibility of a SchKG complaint and standing to invoke exclusion of estate assets. The complaint must, in concise form, identify the federal provisions allegedly violated and explain the alleged violation; a mere disagreement with the cantonal decision is insufficient (consid. 2.2.1). Alleged criminal-law infringements lie outside the review competence of the Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in a SchKG complaint (consid. 2.2.2). New facts are inadmissible. Claims for exclusion of assets from the bankruptcy estate under Art. 242 SchKG must be asserted by third parties, not by the bankrupt debtor himself (consid. 2.1, 2.2.4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.96/2004 /rov

Urteil vom 15. Juni 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Besetzung
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.

Parteien
Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltungen,
Beschwerdeführerin,

gegen

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.

Gegenstand
Konkursverfahren; Kontensaldierung,

SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. Mai 2004.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Im Konkursverfahren gegen Y.________ teilte das Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, diesem am 9. März 2004 die Saldierung folgender Konti bei der Berner Kantonalbank (BEKB) mit: Kontokorrent Nr. ..., Sparkonto Nr. ..., Wertschriftendepot Nr. ....
Auf die von Y.________ namens der Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltung dagegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen mit Entscheid vom 11. Mai 2004 nicht ein.
1.2 Mit Eingabe vom 24. Mai 2004 (Postaufgabe: 20. Mai 2004) hat Y.________ die Sache an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts des Kantons Bern vom 11. Mai 2004.
2.
2.1 Das Obergericht führt aus, sämtliches pfändbare Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehöre, bilde die Konkursmasse (Art. 197 SchKG). Dazu zähle auch das Geschäftsvermögen der dem Konkursiten gehörenden Einzelfirmen. Diese, und somit namentlich die Z.________ Treuhand & Immobilien-Verwaltungen, hätten keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das Geschäftsvermögen und das Privatvermögen bildeten somit das Haftungssubstrat für die privaten wie auch die geschäftlichen Schulden des Einzelunternehmers. Daran ändere sich selbst dann nichts, wenn diese beiden Vermögensarten durch organisatorische Massnahmen getrennt seien (z.B. unterschiedliche Konti). Im Konkurs des Beschwerdeführers sei somit auch das Geschäftsvermögen seiner beiden Einzelfirmen Bestandteil der Konkursmasse. Nicht Bestandteil der Konkursmasse seien hingegen die Vermögenswerte Dritter. Ansprüche von Dritten an Vermögenswerten, die sich in der Konkursmasse befänden, seien jedoch im Aussonderungsverfahren gemäss Art. 242 SchKG geltend zu machen (Handschin/Hunkeler, in: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel 1998, N. 66 zu Art. 197). Dieses Verfahren stehe im Übrigen nicht dem Konkursiten, sondern den Dritten zu. Daraus ergebe sich, dass in diesem Verfahren nicht darüber bestimmt werden könne, welche Vermögenswerte aus der Konkursmasse auszusondern seien. Auf die Beschwerde könne in diesem Punkt somit gar nicht eingetreten werden.
Soweit schliesslich der Beschwerdeführer die Aufhebung des Konkursverfahrens beantrage, könne auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Über die Eröffnung des Konkurses habe der Appellationshof des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. Januar 2004 bereits rechtskräftig entschieden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 79 Abs. 1 OG ist in der Beschwerdeschrift kurz darzulegen, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (BGE 119 III 49 E. 1). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise.
2.2.2 Von vornherein nicht eingetreten werden kann auf den Vorwurf, der Vorsteher und der Geschäftsleiter der Dienststelle Thun hätten gegen Art. 173, 174, 312 und 314 StGB verstossen. Obwohl die Bestimmungen des Strafgesetzbuches zum Bundesrecht gehören, können Verstösse dagegen von der erkennenden Kammer nicht beurteilt werden. Denn zum Bundesrecht im Sinne von Art. 19 SchKG gehören nur die betreibungsrechtlichen Rechtssätze des Bundesrechts und gewisse zivilrechtliche Normen (z.B. Art. 8 und 11 ZGB oder Art. 230 Abs. 2 OR; vgl. dazu Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, N. 43 ff. zu Art. 19 SchKG).
2.2.3 Ebenfalls nicht eingetreten werden kann auf die Ausführungen zur Verwertung eines geleasten Autos und zu den Aufforderungen des Schuldners an Gläubiger, ihre Betreibungen zurückzuziehen. Dazu steht im Urteil der Aufsichtsbehörde kein Wort, und neue Tatsachen können nicht vorgebracht werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
2.2.4 Sodann ersucht der Beschwerdeführer, das Stammkapital der X.________ GmbH von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 242 SchKG freizugeben. Wie in E. 2.1 ausgeführt, hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargetan, dass ein solches Begehren gemäss Art. 242 SchKG nicht vom Schuldner gestellt werden kann, sondern von Dritten in die Wege geleitet werden müsste. Da sich der Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Entscheid nicht auseinander setzt (E. 2.2.1 hiervor), und im Weiteren nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aufsichtsbehörde gegen Bundesrecht verstossen haben soll, kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden.
3.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Die Beschwerde grenzt jedoch an Mutwilligkeit. Der Beschwerdeführer hat zur Kenntnis zu nehmen, dass bei mut- oder böswilliger Beschwerdeführung einer Partei oder ihrem Vertreter Bussen bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können.

Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle Thun, Allmendstrasse 18, Postfach, 3601 Thun, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juni 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

bankruptcyset-offadmissibilitystandingnew factsexclusion proceduresupervisory complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint met the federal pleading requirements under Art. 79 OG

Extrahierter Entscheid

It did not; the complaint failed to identify concrete violations of federal law and how the challenged decision breached them.

Extrahierte Begründung

The Court held that the brief must specify the federal rules allegedly violated and in what respect; this was not even minimally satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor could challenge the exclusion or release of assets under Art. 242 SchKG

Extrahierter Entscheid

No; such exclusion claims must be brought by third parties, not by the bankrupt debtor.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority correctly explained that third-party rights to assets in the estate must be asserted in the exclusion procedure, which is available to third parties only.

Kernrechtsfrage

Whether allegations about criminal-law violations and new factual assertions could be considered

Extrahierter Entscheid

No; criminal-law complaints were outside the scope of the Court's review, and new facts were inadmissible.

Extrahierte Begründung

The Court stated it could not assess alleged breaches of the Criminal Code in this procedure and that new facts not contained in the cantonal decision could not be introduced.

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