{T 0/2}
7B.92/2005 /blb
Urteil vom 15. Juli 2005
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn V.________,
gegen
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt
vom 22. März 2005.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 22. März 2005 hat der Appellationsgerichtspräsident Basel-Stadt in der Beschwerdesache X.________ gegen eine Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten vom 18. Januar 2005 in der Sache Y.________ gegen X.________ verfügt:
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt und der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Juli 2005
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: