7B_874/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hausdurchsuchung und Durchsuchung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 21. August 2025 (UH250250-0/U/GRO>REA).
Erwägungen:
1.
A.________erhob mit Eingabe vom 2. Oktober 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2025 betreffend Hausdurchsuchung und Durchsuchung.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 eine Frist bis zum 22. Oktober 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet wurde, setzte das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Oktober 2025 eine letztmalige und nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 4. November 2025 an. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde er zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.
4.
Nachdem der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier