Revision inadmissible; recusal request rejected

7B.86/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung07.08.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

X. sought revision of a Federal Supreme Court judgment of 19 March 2002 and also asked for recusal of the judges who had participated in that judgment, plus suspensive effect. The Court held that no legally sufficient recusal grounds were shown and that the same judges could sit in the revision case. It further held that the applicant relied mainly on alleged errors in legal reasoning and factual assessment, which do not constitute revision grounds under Art. 136 OG. The revision request was therefore not entertained. The request for suspensive effect became moot. A court fee of CHF 500 was imposed on the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 136 lit. c and d OG; revision of a Federal Supreme Court judgment is admissible only if a main request remained undecided or if the court inadvertently failed to consider material facts already contained in the file. Revision is not a substitute for an appeal and cannot be used to challenge legal reasoning, evidentiary appreciation, or to make up for omitted factual objections. A recusal motion requires legally sufficient grounds; mere apprehension of bias does not suffice. Judges who participated in the original judgment may also decide the revision request absent a valid disqualification ground. Once the revision petition is disposed of, a request for suspensive effect becomes moot (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.86/2002 /min

Urteil vom 7. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.

X.________, Gesuchsteller,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Postfach, 8023 Zürich.

Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2002 (7B.283/2001).

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit Urteil vom 19. März 2002 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die Beschwerde von X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung- und Konkurs vom 6. Dezember 2001 betreffend Rundschreiben des Konkursamtes Stäfa vom 26. Juli 2001 im Konkurs U.________ abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 13. Mai 2002 ersucht X.________ (rechtzeitig) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Er verlangt den Ausstand der Mitglieder des Bundesgerichtes, die am Urteil vom 19. März 2002 mitgewirkt haben. Weiter ersucht er um aufschiebende Wirkung.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt in formeller Hinsicht vergeblich, das Bundesgericht habe sich mit seinem Revisionsbegehren in neuer Zusammensetzung zu befassen, da er "Befangenheit befürchte". Am Revisionsentscheid können nach der Rechtsprechung diejenigen Richter mitwirken, die bereits am früheren Verfahren teilgenommen haben (BGE 96 I 279 E. 2 S. 280; 84 II 459 E. 4 S. 462). Da der Beschwerdeführer keine nach Massgabe des Gesetzes geeigneten Ausstandsgründe geltend macht, fehlt es an der Eintretensvoraussetzung für ein Ausstandsverfahren (BGE 105 Ib 301 E. 1c u. d S. 304).
3.
Aus dem Revisionsgesuch ergibt sich zumindest sinngemäss, dass der Gesuchsteller die Aufhebung des bundesgerichtlichen Urteils vom 19. März 2002 sowie im Wesentlichen die Anweisung an das Konkursamt Stäfa verlangt, das Kaufsangebot der P.________ AG, Luzern, vom 11. Juni 2001 nicht zu beachten. Der Gesuchsteller beruft sich im Wesentlichen mit seinen Rügen der offensichtlichen Versehen auf den Revisionsgrund gemäss Art. 136 lit. d OG und, soweit er die Nichtberücksichtigung von Begehren geltend macht, (allenfalls) auf Art. 136 lit. c OG. Der Gesuchsteller verkennt indessen in seinen Vorbringen zur Revisionsbegründung und mit seinem Vorwurf von "Willkür und Rechtsverweigerung" die Funktion des Revisionsverfahrens.

Die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ist gemäss Art. 136 OG zulässig, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Soweit der Gesuchsteller sich gegen die Auffassung im bundesgerichtlichen Urteil wendet, dass Rügen nicht gemäss Art. 79 Abs. 1 OG begründet worden seien und daher nicht darauf einzutreten sei, kann er im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Die Begründung eines Begehrens ist kein Antrag im Sinne von Art. 136 lit. c OG und eine Rüge ist keine Tatsache im Sinne von Art. 136 lit. d OG (Poudret, Commentaire LOJ, N. 4 u. 5 zu Art. 136). Im Weiteren ist unter dem Begriff des "Antrages" im Sinne von Art. 136 lit. c OG grundsätzlich nur ein Antrag in der Hauptsache zu verstehen (BGE 101 Ib 220 E. 2 S. 222). Dass Anträge in der Sache unbeurteilt geblieben seien, behauptet der Gesuchsteller selber nicht und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.

Der Gesuchsteller bringt im Wesentlichen - wie bereits im Beschwerdeverfahren und unter ausdrücklichem Hinweis auf die (in weiten Teilen erneut eingereichte) Beschwerdeschrift - vor, das Kaufsangebot der P.________ AG sei in Anwendung von Art. 11 SchKG vom Konkursamt nicht zu berücksichtigen, und er kritisiert diesbezüglich die rechtlichen Erwägungen und Schlüsse im Urteil des Bundesgerichts. Die Revision nach Art. 136 lit. d OG dient indessen nicht zur Korrektur der angeblich unrichtigen Würdigung von (berücksichtigten oder als unwesentlich bewusst nicht berücksichtigten) Tatsachen oder einer angeblich unrichtigen ("willkürlichen") Rechtsauffassung des Bundesgerichts (BGE 96 I 279 E. 3 S. 280). Unzulässig ist daher, wenn der Gesuchsteller insbesondere vorbringt, aus dem Schreiben der Y.________ AG vom 3. Januar 2001 (E. 3b des Urteils 7B.283/2001) sowie der Tatsache, dass die Y.________ AG bis Ende Mai 2001 Hilfsorgan gewesen sei und die P.________ AG am 11. Juni 2001 ein Kaufsangebot stellte (E. 4 des Urteils 7B.283/2001), seien andere Schlüsse zu ziehen. Schliesslich stellt das Vorbringen, das Bundesgericht habe Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz "willkürlich" als verbindlich betrachtet bzw. zu Unrecht nicht berichtigt, kein Revisionsgrund dar, da im Revisionsverfahren eine im Beschwerdeverfahren versäumte Versehensrüge (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG) nicht mit einem Revisionsgesuch nachgeholt werden kann (vgl. BGE 115 II 399 E. 2). Da der Gesuchsteller insgesamt nicht darlegt, weshalb ein Revisionsgrund gegeben sein soll, kann auf sein Gesuch um Revision nicht eingetreten werden (Art. 140 OG; Escher, in: Geiser/Münch, Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl. 1998, Rz. 8.28).
4.
Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Gesuchsgegnerin (P.________ AG, vertreten durch Dr. Matthias Streiff, Seestrasse 99a, 8702 Zollikon), dem Konkursamt Stäfa und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

revisionrecusalinadmissibilitybankruptcysuspensive effectcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the recusal request required a differently composed panel

Extrahierter Entscheid

No admissible grounds for recusal were shown; the request was not entertained.

Extrahierte Begründung

Judges who participated in the earlier decision may also sit in the revision decision, and the applicant did not invoke legally sufficient grounds for disqualification.

Kernrechtsfrage

Whether the revision of the judgment of 19 March 2002 was admissible

Extrahierter Entscheid

The revision request was inadmissible because the applicant did not establish a statutory ground for revision.

Extrahierte Begründung

Revision under Art. 136 OG is limited to overlooked main requests or an inadvertent failure to consider material facts in the file. The applicant mainly challenged the court’s legal assessment and factual appreciation, which is not a revision ground.

Kernrechtsfrage

Whether the request for suspensive effect had to be decided separately

Extrahierter Entscheid

The request became moot once the revision matter was disposed of.

Extrahierte Begründung

The decision on the merits rendered the interim request without object.

Kernrechtsfrage

Court costs

Extrahierter Entscheid

The applicant had to bear the court fee.

Extrahierte Begründung

Costs follow the outcome of the proceedings.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.