projekte
7B.85/2004 ΓÇó Late federal debt-enforcement complaint declared inadmissible
7B.85/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung17.05.2004Inadmissible
The debtor challenged the cantonal supervisory decision up to the Federal Supreme Court in a bankruptcy matter. The court held that the complaint was lodged one day late: the 10-day period started on 24 April 2004 and expired on 3 May 2004, while the filing was posted on 4 May 2004. It also noted that the arguments were partly inadmissible because they were factual or aimed at the lower supervisory authority, and no sufficiently reasoned federal-law violation was shown. The court therefore did not enter into the complaint.
Art. 19 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 SchKG; Art. 79 Abs. 1 OG: Die Beschwerdefrist an das Bundesgericht in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beträgt zehn Tage und beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Entscheids zu laufen; die rechtzeitige Postaufgabe ist massgebend. Eine verspätet eingereichte Beschwerde ist nicht einzutreten. Soweit die Eingabe auf tatsächliche Vorbringen gestützt ist oder sich gegen die untere Aufsichtsbehörde richtet, ist sie unzulässig. Im Beschwerdeverfahren ist zudem darzutun, inwiefern Bundesrecht verletzt sein soll; andernfalls fehlt es an einer genügenden Begründung (vgl. BGE 119 III 49 E. 1).
{T 0/2}
7B.85/2004 /bnm
Urteil vom 17. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau, (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gegenstand
Fortsetzung des Konkursverfahrens,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 19. März 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes C.________ eröffnete der Präsident des Bezirksgerichts Zofingen am 12. November 2002 über X.________ den Konkurs. Der Versuch des Schuldners, sich mit seinen Gläubigern doch noch auf einen Prozentvergleich zu verständigen, scheiterte. Die Konkursverwaltung teilte mit Schreiben vom 27. Januar 2004 X.________ mit, sie werde ab sofort mit seinem Konkursverfahren im ordentlichen Rahmen weiterfahren. Auf die dagegen beim Gerichtspräsidium Zofingen als untere Aufsichtsbehörde eingereichte Beschwerde wurde am 10. Februar 2004 nicht eingetreten mit der Begründung, beim Schreiben vom 27. Januar 2004 handle es sich nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG, sondern lediglich um eine Absichtserklärung des Konkursamtes in Bezug auf die Weiterführung des Konkursverfahrens. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen hatte keinen Erfolg.
1.2 Mit Eingabe vom 30. April 2004 (Postaufgabe 4. Mai 2004) hat X.________ gegen den Entscheid des Obergerichts vom 19. März 2004 bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde eingereicht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils.
Den Akten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Entscheid des Obergerichts vom 19. März 2004 am 23. April 2004 entgegengenommen hat. Am 24. April 2004 hat die 10-tägige Beschwerdefrist für den Weiterzug der Sache an das Bundesgericht zu laufen begonnen (Art. 19 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 SchKG). Der letzte Tag der Frist endigte am 3. Mai 2004. Damit ist die vom Beschwerdeführer am 4. Mai 2004 der Post übergebene Beschwerde klar verspätet.
Im Übrigen wären die Vorbringen des Beschwerdeführers unzulässig, soweit sie tatsächlicher Natur sind (Art. 79 Abs. 1 OG) und sich gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde richten (Art. 19 Abs. 1 SchKG). Zudem wird in der Beschwerdeschrift nicht einmal ansatzweise dargetan, inwiefern die Vorinstanz gegen Bundesrecht verstossen haben soll (BGE 119 III 49 E. 1). Ein Nichtigkeitsgrund ist nicht erkennbar und wird auch nicht behauptet.
2.
Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Konkursamt des Bezirks Zofingen und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Mai 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: