Validity of loss certificate after alleged defective service

7B.85/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung26.08.2002Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The debtor appealed against the Aargau supervisory authority's refusal to annul a loss certificate issued after a seizure found no attachable assets. He claimed he had never received the payment order and therefore could not lodge objection, and further argued that the loss certificate was invalid. The Federal Supreme Court held that the service certificate on the creditor's copy of the payment order proved proper service and that nothing in the file rebutted it. New factual assertions, including alleged service to a household member, were inadmissible. The complaint was therefore dismissed insofar as it was admissible.

Omnilex-Regeste

Art. 115 SchKG; service of payment order and challenge to loss certificate; evidentiary value of the service certificate. A duly signed service certificate on the creditor's copy of the payment order constitutes proof of proper service. Allegations of non-service may in principle raise a nullity defect, which the court examines ex officio; however, unsupported new facts not grounded in the cantonal decision are inadmissible. If the record contains no indication of an irregular service and the debtor's submissions do not displace the probative value of the certificate, there is no basis to annul a loss certificate issued after unsuccessful seizure. New assertions regarding service to a housemate likewise cannot be considered absent a factual basis in the appealed decision.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.85/2002 /min

Urteil vom 26. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.

Gültigkeit eines Verlustscheines

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 22. April 2002.

Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Aarau stellte in der gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibung Nr. ... der Gläubigerin Gesellschaft Z.________, Zürich, am 19. Oktober 2000 einen Verlustschein für den Totalbetrag von Fr. 1'070.90 aus. X.________ beantragte mit Beschwerde vom 4. März 2002, der Verlustschein sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 11. März 2002 wies das Gerichtspräsidium Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies mit Entscheid vom 22. April 2002 die Beschwerde von X.________ ebenfalls ab.

X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Verlustscheines.

Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Das Betreibungsamt hat sich mit Eingabe vom 5. August 2002 zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne ausdrücklich Antrag zu stellen. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am Pfändungsvollzug anwesend war, und da kein pfändbares Vermögen vorhanden war, habe das Betreibungsamt korrekt einen Verlustschein erlassen. Dass der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe, werde nicht behauptet; in den Akten finde sich allerdings kein Zahlungsbefehl. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Verlustschein seien unbegründet; ob der Verlustschein dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, könne offen gelassen werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in der fraglichen Betreibung nie einen Zahlungsbefehl erhalten und daher nie die Möglichkeit gehabt, Rechtsvorschlag zu erheben. Weiter behauptet er, den der Betreibung zugrunde liegenden Zahlungsbefehl vom 14. August 2000 (nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29. April 2002) mit Schreiben vom 2. Mai 2002 von der Gläubigerin erhalten und am 6. Mai 2002 zum ersten Mal in den Händen gehalten zu haben. Die auf dem Zahlungsbefehl datierende Zustellungsbescheinigung vom 23. August 2000 sei indessen falsch, da er zu jener Zeit im Ausland gewesen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Vorbringen, er habe nie einen Zahlungsbefehl erhalten, auf einen Nichtigkeitsgrund aufmerksam. Wenn der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist, so ist die Betreibung nichtig, wobei dies jederzeit festgestellt werden kann (BGE 110 III E. 2-4 S. 11 f.; 120 III 114 E. 3b S. 116; 128 III 101 E. 2 S. 104). Ob der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist oder nicht, ist eine Tatfrage (BGE 107 III 1 E. 1 S. 2). Das Bundesgericht berücksichtigt von Amtes wegen neue tatsächliche Vorbringen, wenn damit ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (BGE 96 III 31 E. 2 S. 33; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 92).
3.3 Die Aufsichtsbehörde hat weder zur Zustellung des Zahlungsbefehls noch der Pfändungsankündigung Sachverhaltsfeststellungen getroffen, und keine der Urkunden findet sich in den kantonalen Akten. Ob dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde (mangels pfändbaren Vermögens) als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG zugestellt worden sei, hat die Aufsichtsbehörde offen gelassen. In den kantonalen Akten liegen - nebst dem Betreibungsbegehren und dem Amtsexemplar des Verlustscheins - einzig das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Protokoll zum Pfändungsvollzug vom 10. Oktober 2000, aus dem indessen weder die Betreibungsnummer noch die Gläubigerin oder der Forderungsbetrag ersichtlich sind. Insoweit besteht - entgegen der Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde - kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer nach allenfalls mangelhafter Zustellung des Zahlungsbefehls weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt, widerspruchslos hingenommen hätte (vgl. BlSchK 66/2002 S. 52 f.).
3.4 Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht den der Betreibung Nr. ... zugrunde liegenden Zahlungsbefehl vom 14. August 2000, bei dem es sich gemäss Eingangsstempel offensichtlich um das Gläubigerexemplar handelt, vor. Auf dem Zahlungsbefehl ist die Aushändigung der Urkunde "am 23. August 2000" an "X.________", unterschriftlich bestätigt durch den zustellenden Beamten oder Boten, und die Nichterhebung des Rechtsvorschlages bescheinigt. Diese Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl schafft Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung (BGE 120 III 117 E. 2 S. 118). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie seines Reisepasses hervor, dass einzig nach dem 23. August 2000 (Datum der Zustellungsbescheinigung) datierende Stempel ("29.IX.00" und spätere Daten) eingetragen sind. Insoweit ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Bescheinigung der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer am 23. August 2000 unrichtig sein soll. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Frage, ob der Verlustschein gestützt auf eine nichtige Betreibung ausgestellt worden sei (vgl. BGE 80 III 141 E. 3 S. 147; 89 IV 77 E. 2 S. 79), weiter einzugehen. Soweit im Übrigen das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt, der Zahlungsbefehl sei möglicherweise nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern infolge dessen angeblichen Ferienabwesenheit seinem im gleichen Haushalt lebenden Sohn gleichen Namens ausgehändigt worden, stellen dies tatsächliche Vorbringen dar, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden; sie gelten daher als neu und können nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 111 III 5 E. 2), zumal mit dem Hinweis auf die allfällige Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen (vgl. Art. 64 Abs. 1 SchKG) nicht auf einen Nichtigkeitsgrund aufmerksam gemacht wird.
3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des Pfändungsvollzuges Rechtsvorschlag erhoben, ohne dass dies der Betreibungsbeamte zur Kenntnis genommen habe. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allenfalls sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht (Art. 19 Abs. 2 SchKG), weil über die Zulässigkeit des angeblich am 10. Oktober 2000 erhobenen Rechtsvorschlages nicht verfügt worden sei, geht er von vornherein fehl. Die Erhebung eines Rechtsvorschlages geht weder aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hervor, noch hat die Vorinstanz - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - die Aufzeichnung eines Rechtsvorschlages auf dem Pfändungsprotokoll offensichtlich übersehen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Erlass des Verlustscheines sei korrekt erfolgt. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).

Demnach erkennt die Kammer:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementloss certificateservice of processnullitynew factsobjectionseizureproofinadmissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the loss certificate had to be annulled because the payment order was allegedly not properly served, rendering the enforcement null.

Extrahierter Entscheid

The court found no basis to disregard the service certificate on the creditor's copy of the payment order and held that there was no reason to examine nullity of the enforcement.

Extrahierte Begründung

A duly certified service on the payment order creates proof of proper service. The debtor's passport copy did not cast doubt on service on 23 August 2000, and the record contained no indication of a defect.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor's new factual allegations about non-service and alleged delivery to a household member could be considered on appeal.

Extrahierter Entscheid

New factual allegations not supported by the cantonal decision could not be considered.

Extrahierte Begründung

The supervisory authority had made no findings on such facts, and the alleged delivery to a housemate was a new assertion inadmissible at federal level.

Kernrechtsfrage

Whether the debtor had validly raised objection during the seizure execution or suffered a denial of justice because no ruling was made on it.

Extrahierter Entscheid

The court rejected this contention and found no omission by the supervisory authority.

Extrahierte Begründung

The record did not show that an objection had been raised, and the complaint failed to demonstrate any violation of federal law.

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