Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; inadmissibility of a federal criminal appeal for insufficient reasoning. A complaint to the Federal Supreme Court must, in a substantiated manner, address the decisive considerations of the challenged decision; purely appellatory criticism and a mere repetition of the factual version are insufficient. New or supplementary submissions filed after expiry of the appeal period are disregarded. Where the appeal is manifestly unsuccessful or inadmissible, legal aid is refused under Art. 64 Abs. 1 BGG; costs are imposed on the unsuccessful parties, taking account of their financial situation under Art. 65 Abs. 2 BGG.
7B_839/2025
Urteil vom 5. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4500 Solothurn.
Gegenstand
Beschlagnahmebefehl; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 30. Juli 2025 (BKBES.2025.97).
Im Zusammenhang mit einer mutmasslichen Beissattacke des Hunds "C.________" führt die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn eine Strafuntersuchung gegen B.A.________ und A.A.________ wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung und Widerhandlung über das Gesetz über das Halten von Hunden. Mit Verfügung vom 4. Juli 2025 ordnete die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme von "C.________" an. Dagegen führten B.A.________ und A.A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Dieses wies das Rechtsmittel mit Beschluss vom 30. Juli 2025 ab.
Mit Eingabe vom 26. August 2025, ergänzt am 20. Oktober 2025, führen B.A.________ und A.A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2025 und die Rückgabe des Hundes "C.________".
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Beschwerdeergänzung vom 20. Oktober 2025 ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ein und ist daher für das bundesgerichtliche Verfahren unbeachtlich bzw. ist auf die darin erhobenen Rügen zufolge Verspätung nicht einzutreten.
Die Vorinstanz begründet umfassend, weshalb im Fall des Hundes "C.________" die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 Abs. 1 StGB erfüllt sind. Namentlich führt sie aus, weshalb sich die Beschlagnahme unter Berücksichtigung früherer Beissattacken von "C.________", der wiederholten Nichtbefolgung behördlicher Auflagen im Zusammenhang mit der Hundehaltung durch die Beschwerdeführenden und der damit einhergehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit als verhältnismässig erweist. Mit dieser Begründung setzen sich die Beschwerdeführenden nicht auseinander, sondern schildern sie lediglich den Sachverhalt aus ihrer Sicht, verneinen die Beissattacke und stellen sich ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beschlagnahme sei unverhältnismässig. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang ist das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit werden die Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden unter solidarischer Haftung den Beschwerdeführenden auferlegt.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn