Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 BGG; Art. 64 und 66 BGG; ungenügende Begründung der Beschwerde und Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und im Einzelnen darlegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Bloss appellatorische Hinweise auf fehlende finanzielle Mittel oder allgemein gehaltene Vorbringen genügen nicht. Bei offensichtlichem Begründungsmangel ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Unentgeltliche Rechtspflege setzt hinreichende Erfolgsaussichten voraus; fehlt es daran, ist das Gesuch abzuweisen. Die Gerichtskosten werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt, können aber unter Berücksichtigung der finanziellen Lage reduziert werden.
7B_838/2025
Urteil vom 12. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen,
vom 24. Juli 2025 (BK 25 312 MOR).
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland nahm mit Verfügung vom 23. Juni 2025 ein Strafverfahren wegen unbefugter Datenbeschaffung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem etc. nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Bern und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege. Das Obergericht forderte A.________ mit Verfügung vom 14. Juli 2025 auf, das Gesuch zu begründen und zu belegen. Am 23. Juli 2025 reichte A.________ eine Nachbesserung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ein. Mit Verfügung vom 24. Juli 2025 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ bis zum 22. September 2025 auf, eine Sicherheit von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Mit Eingabe vom 23. August 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.1. Nach Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO bleibt vorbehalten (Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
3.2. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer jedoch nicht auseinander. Er macht lediglich geltend, ihm fehlten die finanziellen Mittel für einen Prozess und ein Richter müsse von sich aus erkennen, welche Gesetze gebrochen worden seien. Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier