Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG; requirement of substantiated reasoning of the federal complaint. A complaint to the Federal Supreme Court must, in direct reference to the challenged decision, set out in a concise manner which legal defects are alleged; mere repetition of prior submissions or failure to address the cantonal reasoning is insufficient. Where the submission manifestly does not engage with the reasoning of the lower court, the Court does not enter into the matter. A request for free legal aid is to be refused if the complaint is hopeless. Costs may be reduced when the unsuccessful party is indigent or the case so warrants (Art. 65 Abs. 2 and Art. 66 Abs. 1 BGG).
7B_737/2023
Urteil vom 23. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Vollzug; Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 12. September 2023 (SK 23 111).
In Erwägung,
dass A.________ eine lebenslängliche Freiheitsstrafe verbüsst und sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) U.________ aufhält;
dass A.________ gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID) vom 19. Januar 2023 betreffend die Bewilligung von Kaffeevollautomaten in den Zellen Rechtsverweigerungsbeschwerde erhob;
dass das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 12. September 2023 erkannte, die Beschwerde werde als gegenstandslos abgeschrieben, soweit darauf einzutreten sei;
dass A.________ das Bundesgericht mittels Beschwerde um Aufhebung des Beschlusses vom 12. September 2023 ersucht und dabei an seinen Anträgen aus dem kantonalen Verfahren festhält;
dass Beschwerden ans Bundesgericht nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu begründen sind und in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt, was eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid voraussetzt (vgl. BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2);
dass sich der Beschwerdeführer nicht im Ansatz mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung befasst, der insbesondere zu entnehmen ist, dass gemäss der im Januar 2023 in Kraft getretenen Hausordnung der JVA für alle auf der Abteilung Langzeitvollzug untergebrachten Gefangenen (zumindest) Kapsel-Kaffeemaschinen in den Zellen zugelassen sind und die sich auch dazu äussert, weshalb der JVA keine Passivität hinsichtlich der Anliegen der Langzeitgefangenen vorgeworfen werden könne;
dass seine Eingabe den vor Bundesgericht geltenden Begründungsanforderungen damit klarerweise nicht genügt;
dass auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist (Art. 108 BGG);
dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers als aussichtslos erweist und deshalb abzuweisen ist;
dass der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig wird, wobei ihm reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG);
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger