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7B.73/2002 ΓÇó No standing for complaint against bankruptcy office action
7B.73/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung06.05.2002Dismissed
A creditor challenged the bankruptcy office's withdrawal of deposited funds and claimed denial or delay of justice after the bankruptcy had already been closed. The Federal Supreme Court held that she had no direct and personal legal interest: her reliance on the general creditor body amounted only to an inadmissible popular complaint. It further held that she did not sufficiently challenge the cantonal authority's alternative reasoning on alleged delay, and that her request to order the post office to release the funds was outside the scope of a supervisory complaint. The appeal was therefore not entered into.
Art. 17 SchKG, Art. 21 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; complaint standing in bankruptcy supervision and scope of relief: only a person directly and immediately affected in legally protected interests may challenge an enforcement act; a merely indirect interest shared with potential creditors is insufficient and constitutes an inadmissible popular complaint. After closure of bankruptcy, ancillary acts such as the withdrawal of deposited funds concern primarily the debtor. A complaint decision under Art. 17 SchKG may only order performance of unjustifiably delayed or refused acts by enforcement organs; requests exceeding that scope are inadmissible. Failure to engage with an independent cantonal ground of decision likewise leads to non-entry.
[AZA 0/2]
7B.73/2002/bie
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.
In Sachen
A.________, in P.________, Beschwerdeführerin,
gegen
den Entscheid vom 8. April 2002 des Kantonsgerichts St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs (AB. 2002. 9-AS),
betreffend
Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Verfahren im Konkurs über B.________ wurde am 4. September 2000 mangels Aktiven eingestellt und am 5. Oktober 2000 rechtskräftig geschlossen. Mit Eingabe vom 7. März 2002 reichte A.________ Beschwerde u.a. wegen "Auszahlung von Vermögenswerten an den Schuldner" sowie "Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung" ein, auf welche das Kantonsgericht St. Gallen als kantonale Aufsichtsbehörde für Konkurs mit Entscheid vom 8. April 2002 nicht eintrat.
A.________ hat den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 22. April 2002 (Postaufgabe) rechtzeitig an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und stellt folgende Rechtsbegehren:
"1. Das Konkursamt Oberuzwil sei zu verpflichten,
die auf dem Postcheckkonto XX-XXX-X des Konkursamtes
Oberuzwil liegenden Gelder (ehemals Konkursmasse
B.________, 8720 Uznach) im Betrag von
Fr. 92'111. 90 direkt an B.________ auszuzahlen.
Weiter ersucht sie um aufschiebende Wirkung.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.-a) Die Aufsichtsbehörde hat zum einen festgehalten, auf die Beschwerde könne insoweit nicht eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin rügt, das Konkursamt habe zu Unrecht im Konkurs über B.________ den Geldbetrag von der Depositenanstalt (St. Galler Kantonalbank) auf das Postcheckkonto des Amtes zurückgezogen. Da diese Amtshandlung nicht nach aussen wirke und die Rechtsstellung Dritter nicht tangiere, mangle es an einer beschwerdefähigen Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG. Zum anderen ist die Vorinstanz auf die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung deswegen nicht eingetreten, weil die Beschwerdeführerin kein eigenes schutzwürdiges Interesse habe, die Auszahlung des auf dem Postcheckkonto des Konkursamtes liegenden Geldbetrages an B.________ zu verlangen.
b) Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 17 ff. SchKG ist legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung eines Vollstreckungsorganes in seinen rechtlich geschützten oder tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44, 112 III 1 E. 1 S. 3; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 152 zu Art. 17; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz. 24). Das Beschwerdeinteresse muss ein eigenes und unmittelbares sein; die Popularbeschwerde ist ausgeschlossen (Gilliéron, a.a.O., N. 142 u. 143 zu Art. 17; vgl. BGE 103 Ib 335 E. 4b S. 339).
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Interesse an der anbegehrten und angeblich zu Unrecht verweigerten bzw.
verzögerten Auszahlung des auf dem Postcheckkonto des Konkursamtes liegenden Geldbetrages an B.________ im Wesentlichen wie folgt: Sie sei im Besitze einer vom ehemaligen Gemeinschuldner anerkannten Forderung, und die Nichtauszahlung von Vermögenswerten von B.________ nach Schluss des über ihn eröffneten Konkurses schmälere das Haftungssubstrat sämtlicher potentieller Gläubiger. Nur wenn der betreffende Geldbetrag an B.________ ausbezahlt würde, erhielten sämtliche Gläubiger, darunter sie selbst, die Möglichkeit, ihre Forderungen mit Erfolg geltend zu machen. Diese Vorbringen sind unbehelflich:
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Haftungssubstrat von B.________ beruft und ihr Beschwerdeinteresse damit begründet, sie sei gleich beschwert wie andere potentielle Gläubiger von B.________, mithin wie "alle Personen, die Forderungen irgendwelcher Art an ihn stellen können", macht sie lediglich ein mittelbares Interesse geltend, das auf eine unzulässige Popularbeschwerde hinausläuft. Ein eigenes unmittelbares Interesse an einer Verfügung des Konkursamtes im anbegehrten Sinn hätte allenfalls B.________ selbst, über dessen Vermögen nach Einstellung des Konkurses der Konkursbeschlag dahingefallen ist (vgl. BGE 127 III 371 E. 4b S. 373). Dass nach Einstellung und Schluss des Konkursverfahrens die notwendigen abschliessenden Amtshandlungen (wie z.B. der Rückzug deponierter Geldbeträge) vorzunehmen sind, stellt die Beschwerdeführerin im Übrigen selber gar nicht in Frage. Insgesamt legt die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde durch den angefochtenen Nichteintretensentscheid ihre eigenen unmittelbaren Interessen zur Erhebung der Beschwerde übergangen und so die Regeln über die Beschwerdelegitimation (oder andere Bundesrechtssätze) verletzt habe; auf die vorliegende Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Im Übrigen ändert die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die im eigenen Namen handelnde Ehegattin von B.________ ist, am fehlenden eigenen Beschwerdeinteresse nichts (vgl. BGE 114 III 78 E. 1 S. 80). Bei diesem Ergebnis braucht auf die Frage, ob der Rückzug eines Geldbetrages von der Depositenanstalt durch das Konkursamt eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellt, nicht weiter eingegangen zu werden.
c) Die Aufsichtsbehörde hat sodann für den Fall, dass auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, einlässlich erwogen, dem Konkursamt könne keine ungerechtfertigte Verzögerung des Verfahrens vorgeworfen werden, weil insbesondere allein seit Schluss des Konkurses über B.________ fünf Beschwerden zu behandeln waren und die Beschwerdeführerin selber auf dem Zivilweg gegen die "Konkursmasse B.________" auf Herausgabe von Vermögenswerten (an die eigene Person) klagte. Inwiefern die Aufsichtsbehörde mit dieser selbständigen Begründung den Begriff der Rechtsverzögerung oder andere Normen des Bundesrechts unrichtig angewendet habe, legt die Beschwerdeführerin nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG), so dass auf die vorliegende Beschwerde ohnehin nicht eingetreten werden kann (BGE 121 III 46 E. 2 S. 47). Schliesslich ist der weitere Antrag der Beschwerdeführerin, die Post zu bestimmten Handlungen zu ermächtigen, von vornherein unzulässig: Mit einem Beschwerdeentscheid könnte einzig die Vollziehung von ungerechtfertigt verzögerten oder verweigerten Handlungen von Vollstreckungsorganen angeordnet werden (Art. 17, Art. 21 SchKG).
3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Konkursamt des Kantons St. Gallen, Zweigstelle Oberuzwil, und dem Kantonsgericht St. Gallen als kantonaler Aufsichtsbehörde für Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 6. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: