Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, Art. 108 Abs. 1 lit. b, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG; unzureichende Begründung einer Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung. Die beschwerdeführende Partei hat in gedrängter Form darzutun, welche bundesrechtlichen Rügen sich aus dem angefochtenen Verhalten ergeben; rein appellatorische, unklare oder unbelegte Vorbringen genügen nicht. Fehlt es offensichtlich an einer hinreichenden Begründung, ist im vereinfachten Verfahren nicht auf die Beschwerde einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei Aussichtslosigkeit abzuweisen; bei diesem Ausgang sind die Kosten der unterliegenden Partei aufzuerlegen, unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden.
7B_721/2025
Urteil vom 3. September 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung; Nichteintreten.
Mit einem an das Gerichtspräsidium gerichteten Schreiben vom 10. Juli 2025 wandte sich A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich. In diesem bezog sich A.________ auf das beim Obergericht Zürich hängige Berufungsverfahren xxx sowie ein gegen sie geführtes Inkassoverfahren (Fall-Nr. yyy) und machte sinngemäss Befangenheitsgründe gegen zwei Mitglieder des Obergerichts geltend. Mit Schreiben vom 15. Juli 2025 leitete die III. Strafkammer des Obergerichts Zürich die Eingabe von A.________ an die Präsidentin des Obergerichts Zürich und an den Präsidenten der II. Strafkammer des Obergerichts Zürich weiter, da sich aus der Rechtsschrift keine Zuständigkeit der III. Strafkammer ergebe.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen. Sie rügt eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Zürich.
Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.
Mit ihren über weite Teile nicht gänzlich nachvollziehbaren Ausführungen und unbelegten Behauptungen, mit denen sie primär den Sachverhalt aus ihrer Sicht schildert, vermag die Beschwerdeführerin in Verletzung der ihr obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2) nicht ansatzweise darzutun, inwiefern eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Obergericht vorliegen soll. Dies ist angesichts der Tatsache, dass die III. Strafkammer des Obergerichts die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2025 mit Schreiben vom 15. Juli 2025 an die zuständigen gerichtsinternen Stellen weiterleitete, auch nicht ersichtlich. Namentlich wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2025, wie von ihr verlangt, an die Präsidentin des Obergerichts weitergeleitet.
Zusammengefasst genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn