Art. 100 Abs. 1, Art. 44 Abs. 2, Art. 48 Abs. 1 and 2 BGG; electronic appeal filing and time limit compliance: a filing is timely only if the electronic receipt confirming completion of all transmission steps is issued within the statutory period. Where that receipt is generated after expiry of the deadline, the appeal is out of time. Any technical transmission problems shortly before deadline expiration are borne by the appellant absent proof of circumstances justifying a different allocation. In case of untimely filing, the Federal Supreme Court may refuse entry in summary procedure under Art. 108 BGG (consid. 2-4).
7B_720/2024
Urteil vom 15. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Mai 2024 (SBK.2024.116).
Das Obergericht des Kantons Aargau trat mit Entscheid vom 21. Mai 2024 nicht auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau vom 12. April 2024 ein. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit Beschwerde in Strafsachen vom 29. Juni 2023 (Einreichedatum) ans Bundesgericht.
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die 30-tägige Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG); im Falle der elektronischen Einreichung nach Art. 42 Abs. 4 BGG ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
Der eingeschrieben versandte Entscheid des Obergerichts vom 21. Mai 2024 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 29. Mai 2024 zugestellt (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 30. Mai 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 2 BGG) und endete am 28. Juni 2024. Gemäss der Abgabequittung wurde die Beschwerde am 29. Juni 2024 um 01:34 Uhr elektronisch eingereicht (Betreff der Eingabe: "SBK.2024.116 Nichtigkeitsbeschwerde Entscheid vom 21.05.24 Verletzung von verfassungsmässigen Rechten").
Die für die Fristwahrung massgebliche Abgabequittung wurde nach dem 28. Juni 2024 ausgestellt. Etwaige technische Probleme bei der Übermittlung der Beschwerde kurz vor Fristablauf - solche sind, wie schon im Verfahren 7B_706/2024 vorliegend weder behauptet noch auch nur ansatzweise erkennbar - gingen im Übrigen zu Lasten der Beschwerdeführerin (vgl. Urteile 6B_1401/2022 vom 7. März 2023 E. 3; 6B_1149/2021 vom 8. November 2021 E. 6).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Fristwahrung nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément