Art. 80 Abs. 1, Art. 108, Art. 64 Abs. 1, Art. 66 Abs. 1 BGG; Anfechtbarkeit einer Zwischenverfügung betreffend Prozesskaution und Ausstandsbegehren. Fehlt es hinsichtlich der verlangten Befreiung von der Sicherheitsleistung an einem vorgängigen Gesuch an die mit der Beschwerde befasste kantonale Instanz und damit an einem kantonal letztinstanzlichen Entscheid, ist das Bundesgericht mangels tauglichen Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Gleiches gilt für ein Ausstandsbegehren, solange lediglich ein verfahrensleitender Schritt ohne abschliessende kantonale Beurteilung vorliegt. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit erfolgt der Nichteintretensentscheid im vereinfachten Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege setzt Erfolgsaussichten voraus, andernfalls ist sie zu verweigern. Gerichtskosten können ausnahmsweise erlassen werden.
7B_719/2025
Urteil vom 20. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster.
Gegenstand
Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung; Ausstand; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 26. Juni 2025 (UV250010-O/Z01).
In der von der Staatsanwaltschaft See/Oberland geführten Strafuntersuchung C-7/2025/10009874 erhob A.________ als Privatkläger beim Obergericht des Kantons Zürich am 3. Juni 2025 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Zudem beantragte er sinngemäss den Ausstand der fallführenden Staatsanwältin. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 setzte das Obergericht A.________ eine Frist von 10 Tagen an zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.--, unter Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. In Bezug auf das Ausstandsgesuch hielt das Obergericht fest, das Ausstandsverfahren finde auch ohne die Leistung der Prozesskaution seinen Fortgang und werde in diesem Verfahren in einem nächsten Schritt das Ausstandsbegehren der fallführenden Staatsanwältin zur obligatorischen Stellungnahme gemäss Art. 58 Abs. 2 StPO zugestellt.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung des Obergerichts Zürich vom 26. Juni 2025 und ersucht um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution ist beim Obergericht zu stellen, bei welchem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat soweit ersichtlich bislang kein solches Gesuch gestellt und das Obergericht hat entsprechend (noch) nicht darüber entschieden. Daher liegt insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Dasselbe gilt in Bezug auf das Ausstandsgesuch gegenüber der fallführenden Staatsanwältin. Auch insoweit liegt keine taugliches, kantonal letztinstanzliches Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG vor. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist damit offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist (vgl. Urteile 7B_1269/2024 vom 22. Januar 2025 E. 2; 7B_1265/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 2; 1B_361/2022 vom 27. September 2022 E. 2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn