projekte
7B.67/2006 ΓÇó Revision request inadmissible for unpaid cost advance
7B.67/2006Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung18.07.2006Inadmissible
The Federal Supreme Court's Schuldbetreibungs- und Konkurskammer dealt with a request for revision of its earlier judgment. The applicant had been ordered to pay a CHF 1,000 advance and was denied legal aid because the revision request lacked any revision ground under Art. 136 OG. As he did not pay the advance within the non-extendable deadline, the court held that the request could not be entered into. It further imposed court costs of CHF 300 on the applicant.
Art. 150 Abs. 4 OG, Art. 152 OG; revision request and cost advance: where the applicant fails to pay the ordered cost advance within the non-extendable time limit, the court must refuse to enter into the request. Legal aid is denied if the revision request is manifestly hopeless, in particular where no revision ground within the meaning of Art. 136 OG is asserted. The unsuccessful applicant bears the costs pursuant to Art. 153a and Art. 156 Abs. 1 OG (consid. 1).
{T 0/2}
7B.67/2006 /bnm
Urteil vom 18. Juli 2006
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Marazzi,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 6. März 2006 (7B.16/2006),
.
Die Kammer hat nach Einsicht
in das Revisionsgesuch von X.________ vom 18. April 2006 betreffend das Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 6. März 2006 (7B.16/2006),
in die Präsidialverfügung vom 20. April 2006, womit der Gesuchsteller aufgefordert wurde, bis spätestens 15. Mai 2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu bezahlen,
in das Begehren des Gesuchstellers vom 2. Mai 2006 um unentgeltliche Rechtspflege, welches die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer mit Beschluss vom 12. Juni 2006 wegen Aussichtslosigkeit des Revisionsgesuchs abgewiesen hat,
in Erwägung,
dass der Gesuchsteller mit Beschluss vom 12. Juni 2006 mit separatem Formular aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Frist von 10 Tagen nach Erhalt dieses Beschlusses zu bezahlen,
dass er mit Eingabe vom 3. Juli 2006 dem Bundesgericht sinngemäss mitteilt, er könne den Kostenvorschuss nicht bezahlen,
dass er im Weiteren um eine Begründung zu seiner Eingabe vom 2. Mai 2006 ersucht,
dass dieses Begehren nicht nachvollziehbar und haltlos ist, denn im Beschluss vom 12. Juni 2006 wurde dem Gesuchsteller eröffnet, dass sein Revisionsgesuch mangels Anführung eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 136 OG keine Aussicht auf Erfolg habe, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 OG) nicht gewährt werden könne,
dass im Übrigen auf den - nach wie vor zutreffenden - Beschluss vom 12. Juni 2006 verwiesen werden kann,
dass somit festzustellen bleibt, dass der Gesuchsteller den Kostenvorschuss nicht innerhalb der angesetzten Frist geleistet hat, weshalb androhungsgemäss auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist (Art. 150 Abs. 4 OG) und der Gesuchsteller kostenpflichtig wird (Art. 153a und Art. 156 Abs. 1 OG),
gemäss Art. 143 Abs. 1 OG erkannt:
1.
Auf das Revisionsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, den Gesuchsgegnern, dem Betreibungsamt Zürich 9, Hohlstrasse 608, 8048 Zürich, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2006
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: