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7B.66/2004 ΓÇó SchKG complaint inadmissible for inadequate reasoning
7B.66/2004Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung23.04.2004Inadmissible
Z.________ challenged a cantonal non-entry decision concerning enforcement documents and a levy notice. The Federal Supreme Court held that his filing did not satisfy the minimal reasoning requirements of Art. 79 para. 1 OG because it did not engage with the cantonal court's grounds and did not clearly explain the alleged federal-law violation. The complaint was therefore inadmissible. The Court also noted that SchKG complaint proceedings are generally free of charge and that no party compensation is awarded.
Art. 79 Abs. 1 OG; SchKG-Beschwerde und Begründungsanforderungen; eine Beschwerde muss in gedrängter, aber hinreichend klarer Weise den angefochtenen Entscheid, die beanstandeten Punkte und den Rechtsverstoß bezeichnen. Wird auf die tragenden Erwägungen der Vorinstanz nicht eingegangen und erschöpft sich die Eingabe in sachfremden Vorbringen oder pauschalen Vorwürfen, fehlt es an einer tauglichen Begründung und es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. auch Art. 20a SchKG; Art. 61 Abs. 2 lit. a und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG betreffend Kostenfreiheit und fehlende Parteientschädigung).
{T 0/2}
7B.66/2004 /rov
Urteil vom 23. April 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
Z.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Gegenstand
Pfändungsankündigung usw.,
SchKG-Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, vom 22. März 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Mit einer nicht unterzeichneten Eingabe vom 19. Februar 2004 gelangte Z.________ an das Bezirksgericht Uster als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Als Beilagen legte er eine Pfändungsankündigung des Betreibungsamtes Uster vom 9. Februar 2004 (Betr.-Nr. ...), einen Kollokationsplan und eine Verteilungsliste des Betreibungsamtes Uster vom 10. Februar 2004 (Pfändung Nr. ...) bei. Unter Bezugnahme auf die Eingabe vom 19. Februar 2004 reichte er am 20. Februar 2004 eine unterzeichnete Eingabe ein mit einem unterzeichneten Doppel der Eingabe vom Vortag. Am 23. Februar 2004 ergänzte Z.________ seine bisherigen Eingaben inklusive weiteren Beilagen, so unter anderem mit den Pfändungsankündigungen des Betreibungsamtes Uster vom vom 19. Februar 2004 (Betr.-Nr. ... und ...). Mit Beschluss vom 2. März 2004 trat das Bezirksgericht Uster auf die Beschwerde nicht ein. Der Weiterzug der Sache an das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen blieb ohne Erfolg.
Am 6. April 2004 hat Z.________ bei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 22. März 2004 eingereicht. Er beantragt sinngemäss, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben.
Das Obergericht hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG). Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.
2.
2.1 Das Obergericht führt aus, das Bezirksgericht habe erwogen, von Bundesrechts wegen genüge es, wenn aus der Beschwerde ersichtlich sei, gegen welchen Entscheid sie sich richte, was daran falsch sein solle und was der Beschwerdeführer verlange (Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerden und Nichtigkeit, N. 39 zu Art. 20a SchKG). Die Beschwerde müsse auch einem praktischen Verfahrenszweck dienen. Die Eingaben des Beschwerdeführers würden diese minimalen Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllen, weshalb auf die Beschwerden nicht einzutreten sei.
2.2 Die Vorinstanz fährt fort, der Rekurrent setze sich mit diesen zutreffenden Erwägungen in keiner Art und Weise auseinander. Im Gegenteil mache er in seiner Rekurseingabe wiederholt im Wesentlichen einerseits die Nichtigkeit der Verfügungen mangels Unterschriften und andererseits "kriminelle Zustände" geltend. Beide Standpunkte seien offensichtlich haltlos.
2.3 Der Beschwerdeführer setzt sich in der schwer verständlichen Eingabe auch mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise auseinander. Dagegen macht er unter anderem Schadenersatzansprüche wegen nichtigen Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Kollokationsplan geltend und diffamiert die kantonalen Behörden und Beamten. Damit wird in keiner Weise im Sinne von Art. 79 Abs. 1 OG dargetan, inwiefern mit dem angefochtenen Beschluss Bundesrecht verletzt worden sein soll. Auf die Beschwerde kann somit nicht eingetreten werden.
3.
3.1 Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
3.2 Die erkennende Kammer behält sich vor, ein allfälliges Revisionsgesuch gegen das vorliegende Urteil ohne Korrespondenz abzulegen, falls ein solches in mutwilliger Art und Weise erfolgen sollte.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Uster, Bahnhofstrasse 17, 8610 Uster, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: