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7B.63/2002 ΓÇó Non-entry for insufficiently reasoned debt-enforcement complaint
7B.63/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung16.04.2002Inadmissible
A. challenged a cantonal supervisory authority decision that had refused to hear his complaint against the debt-collection office after he continued to use insulting accusations in his revised filing. The Federal Court held that the submission did not show how the cantonal decision violated federal law and also did not amount to a properly reasoned constitutional complaint. It therefore did not enter into the matter, without deciding whether the filing had been timely under Art. 19(1) SchKG.
Art. 79 Abs. 1 OG, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; requirement of substantiated reasoning for a Federal Court complaint against a cantonal non-entry decision. A submission that merely attacks the cantonal authority's assessment, without explaining in a legally cognizable manner how federal law was violated, is inadmissible. If the filing also does not contain the minimal reasoning required for a constitutional complaint, the Federal Court will not enter into the matter. The question of timeliness may remain open where inadmissibility is already compelled by deficient reasoning (consid. 2).
[AZA 0/2]
7B.63/2002/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
In Sachen
A.________, Beschwerdeführer,
gegen
das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 25. März 2002,
betreffend
Beschwerde gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Am 25. März 2002 beschloss die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn, dass auf eine von A.________ gegen das Betreibungsamt Olten-Gösgen erhobene Beschwerde nicht eingetreten werde. Sie begründet diesen Entscheid damit, dass die Eingabe mit Verfügung vom 15. März 2002 wegen ihres zum Teil unnötig verletzenden Inhalts unter Androhung des Nichteintretens zur Abänderung zurückgewiesen worden sei und dass in der Rechtsschrift, die A.________ hierauf eingereicht habe, noch immer zu lesen sei, der Betreibungsbeamte habe ihn belogen, bestohlen und erpresst.
Beim Bundesgericht ist am 10. April 2002 eine vom 8. April datierte und am 9. April 2002 zur Post gebrachte Eingabe eingegangen, worin A.________ sich gegen eine Feststellung der kantonalen Aufsichtsbehörde im Entscheid vom 25. März 2002 verwahrt.
2.- Es mag dahin gestellt bleiben, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Empfang genommen und ob er mit der am 9. April 2002 zu Post gebrachten Eingabe die Beschwerdefrist von Art. 19 Abs. 1 SchKG gewahrt hat. Auf die Eingabe ist auf jeden Fall deshalb nicht einzutreten, weil nicht dargetan wird, inwiefern der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde, auf die bei ihr eingereichte Beschwerde nicht einzutreten, gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]). Ebenso wenig ist in den Ausführungen des Beschwerdeführers etwas zu erblicken, was als Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde taugen würde (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Olten-Gösgen und der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 16. April 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: