7B_608/2025
Urteil vom 3. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 4. Juni 2025 (502 2025 111).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil vom 4. Juni 2025 wies das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Freiburg vom 15. April 2025 ab. Die Beschwerdeführer gelangten dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 2. Juli 2025 an das Bundesgericht.
2.
Diese Eingabe ist mangels Zivilanspruch, der den Beschwerdeführern zustehen könnte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 146 IV 76 E. 3.1; 133 IV 228 E. 2.3.3; 131 I 455 E. 1.2.4; je mit Hinweisen; Art. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 16. September 1986 [SGF-FR 16.1]), offensichtlich unzulässig. Dass die Beschwerdeführer Opfer unzulässiger staatlicher Gewalt wurden, was sie unbesehen davon zur Beschwerde berechtigen könnte (BGE 141 IV 349 E. 3.4.2; 138 IV 86 E. 3.1.1; je mit Hinweisen), wird weder dargelegt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4) noch ist dies ersichtlich. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung die Beschwerdeführer auch ohne Sachlegitimation befugt wären, da sie namentlich von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3.
Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément