{T 0/2}
7B.60/2004 /bnm
Urteil vom 7. Mai 2004
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Besetzung
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Schett.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern.
Gegenstand
Nichtigkeit eines Steigerungszuschlags,
SchKG-Beschwerde gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern vom 11. März 2004.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
1.1 In der konkursamtlichen Liquidation der ausgeschlagenen Verlassenschaft des B.________ lagen die Steigerungsbedingungen und Lastenverzeichnisse betreffend die Liegenschaften Grundbuchblatt X.________ Nrn. yyy und zzz vom 4. bis 14. August 2003 auf und traten unangefochten in Kraft. Die Steigerungsobjekte sind dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) unterstellt. An der öffentlichen Steigerung vom 28. August 2003 wurden diese A.________, dem Sohn des Erblassers, zugeschlagen.
1.2 Mit Schreiben vom 5. September 2003 wandte sich C.________ sowohl an die Dienststelle X.________ als auch an den Regierungsstatthalter von X.________ und bat um Klärung, weshalb sein Vorkaufsrecht nachrangig behandelt worden sei. Die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern erfuhr erst am 19. Dezember 2003 von der Sache, nachdem ihr eine Verfügung des Regierungsstatthalteramtes X.________ vom 16. Dezember 2003 eröffnet worden war. Sie befand mit Entscheid vom 11. März 2004:
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner, dem Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland, Dienststelle X.________, und der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Mai 2004
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: