Art. 42 Abs. 2, Art. 64 Abs. 1 f. and Art. 108 Abs. 1 BGG; admissibility of an appeal against an alleged refusal to join criminal appeal proceedings and to issue an evidentiary removal order. An appeal is inadmissible where no appealable decision is challenged and the submissions do not sufficiently substantiate the alleged procedural entitlement. A mere factual connection between two proceedings, even involving the same person and the same expert report, does not by itself establish a right to joinder. An asserted denial of justice is not cognizable where no procedural duty of the appellate court to decide the matter outside the pending appeal is shown. Legal aid is excluded when the remedy lacks prospects of success; in that event, court costs are imposed on the appellant, taking financial circumstances into account.
7B_586/2023
Urteil vom 17. Oktober 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand
Vereinigung von zwei Strafverfahren, Rechtsverweigerung; Nichteintreten.
Mit Eingabe vom 7. September bzw. 15. September 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, es seien die zwei Berufungsverhandlungen, bei denen er Partei sei, zu vereinigen. Bei beiden Urteilen werde Bezug genommen auf das psychiatrische Gutachten vom 20. Januar 2022. Er habe sodann in beiden Berufungsverfahren den Antrag gestellt, dass das psychiatrische Gutachten aus den Akten zu entfernen sei. Er beantrage, dass das Obergericht eine anfechtbare Verfügung erlassen müsse, so dass die Sache überprüft werden könne.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Bundesgericht habe zwei Berufungsverhandlungen zu vereinigen, ohne sich dabei auf eine die Verfahrensvereinigung abweisende Verfügung der Vorinstanz zu beziehen. Damit liegt von vornherein kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Im Übrigen reicht der Umstand, dass es in beiden Verfahren um den Beschwerdeführer geht und dasselbe psychiatrische Gutachten herangezogen wird, für sich alleine ohnehin nicht, um hinreichend zu begründen, weshalb die Verfahren zu vereinigen wären (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Sofern der Beschwerdeführer überdies sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht, da das Obergericht keine Verfügung erlassen habe, wonach das psychiatrische Gutachten aus den Akten zu entfernen sei, kann auf die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden. Es ist weder eine Rechtsverweigerung ersichtlich, noch ist es Aufgabe des Obergerichts, ausserhalb des Berufungsverfahrens darüber zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und Thomas Fingerhuth, Zürich, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier