Art. 62 Abs. 1 und 3 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 und 2 BGG; Nichteintreten wegen unterlassener rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses und wegen Fristversäumnis. Wird der Kostenvorschuss trotz Androhung nicht innert der angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist bezahlt, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Eine rechtsgültig zugestellte Verfügung gilt als eröffnet; die Beschwerdefrist beginnt am folgenden Tag zu laufen und endet nach 30 Tagen. Die Partei im Prozessrechtsverhältnis hat dafür zu sorgen, dass behördliche Sendungen zugestellt werden können; zugestellte Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen.
7B_581/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Hurni, als präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, Kollegiumstrasse 28, 6430 Schwyz,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
vom 22. April 2024 (BEK 2024 86).
Die Beschwerdeführerin erhob am 22. Mai 2024 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz vom 22. April 2024.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführerin wurde am 29. Mai 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis zum 13. Juni 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde mit Verfügung vom 20. Juni 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 1. Juli 2024 angesetzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Aufgrund der Beschwerde vom 22. Mai 2024 befand sich die Beschwerdeführerin in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG).
Der Kostenvorschuss ging beim Bundesgericht erst nach Ablauf der Nachfrist am 4. Juli 2024 und somit verspätet ein. Auf die Beschwerde ist daher androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Im Übrigen erweist sich die am 24. Mai 2024 eingereichte Beschwerde ohnehin als verspätet. Beschwerden an das Bundesgericht sind innert 30 Tage ab Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Vorliegend wurde der angefochtene Entscheid am 23. April 2024 zugestellt und gilt damit als an diesem Tag eröffnet. Die Beschwerdefrist begann am 24. April 2024 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 23. Mai 2024, nicht erst am 24. Mai 2024. Damit ist auf die Beschwerde auch infolge Verspätung nicht einzutreten.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier