Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; Vereinigung mehrerer bundesgerichtlicher Verfahren bei engem sachlichem Zusammenhang, gleichen Parteien und gleichartigen Rechtsfragen. Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG; das Beschwerderecht setzt ein aktuelles praktisches Interesse voraus, das während des bundesgerichtlichen Verfahrens fortbestehen muss; fällt es dahin, wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben. Art. 42 Abs. 1-2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; die Beschwerde muss sich mit den tragenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und rechtsgenüglich begründet sein, andernfalls ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
7B_579/2025, 7B_804/2025
Urteil vom 2. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerden gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Juni 2025 (UE250187-O/Z01) und 11. Juli 2025 (UE250187-O/U/REA).
Mit Verfügung vom 7. Mai 2025 nahm die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Strafuntersuchung gegen unbekannt wegen Amtsmissbrauchs etc. nicht an die Hand. Hiergegen erhoben B.________ und A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 18. Juni 2025 setzte das Obergericht des Kantons Zürich ihnen u.a. Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.-- an, unter der Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen gelangten B.________ und A.________ am 23. Juni 2025 an das Bundesgericht (Verfahren 7B_579/2025).
Anschliessend, am 29. Juni 2025, beantragten B.________ und A.________ beim Obergericht sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung und Beschluss vom 11. Juli 2025 schrieb das Obergericht das Gesuch von B.________ und A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden ab. Im Weiteren wies es die Beschwerde ab, wobei es die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Gerichtskasse nahm und keine Entschädigungen zusprach. Auch hiergegen gelangten B.________ und A.________ an das Bundesgericht (Verfahren 7B_804/2025).
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_579/2025 und 7B_804/2025 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.1. Die Beschwerde in Strafsachen setzt ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG). Dieses muss aktuell sein; es muss also nicht nur im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, sondern auch noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung bestehen (BGE 137 I 296 E. 4.2). Fällt das schutzwürdige Interesse im Laufe des Verfahrens dahin, wird die Sache grundsätzlich als erledigt erklärt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1).
3.2. Nachdem die Vorinstanz die Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführer (ausnahmsweise) auf die Gerichtskasse genommen und deren - nachträglich gestelltes - Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben hat, besteht für den Vorwurf der unzulässigen Kautionierung keine Grundlage mehr. Das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer ist während des bundesgerichtlichen Verfahrens dahingefallen, weshalb das Verfahren 7B_579/2025 durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin (Art. 32 Abs. 2 BGG) als gegenstandslos abzuschreiben ist. Aufgrund der Umstände wird insoweit auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
4.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
4.2. In der Sache hält die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. Juli 2025 fest, die Beschwerdeführer erwähnten in ihren Eingaben zwar diverse Ereignisse; aus ihren unsubstanziierten Behauptungen würden sich jedoch keine Hinweise auf konkrete strafbare Handlungen zu ihrem Nachteil ergeben. Mithin liessen sich ihren Ausführungen - soweit verständlich - keine nachvollziehbaren bzw. glaubhaften Anhaltspunkte für konkrete strafrechtlich relevante Sachverhalte entnehmen. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren zu Recht nicht an die Hand genommen.
Mit diesen Erwägungen setzen sich die Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander. Aus ihrer Beschwerde im Verfahren 7B_804/2025 ergibt sich auch nicht, was am vorinstanzlichen Entscheid vom 11. Juli 2025 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Damit vermögen die Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.3. Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_804/2025 ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Insoweit wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die Verfahren 7B_579/2025 und 7B_804/2025 werden vereinigt.
Das Verfahren 7B_579/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Im Verfahren 7B_579/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
Auf die Beschwerde im Verfahren 7B_804/2025 wird nicht eingetreten.
Im Verfahren 7B_804/2025 werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern mittels amtlicher Publikation des Dispositivs im Bundesblatt, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler