Art. 42 Abs. 1-2, Art. 64 Abs. 1, Art. 65 Abs. 2, Art. 66 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 und Art. 108 BGG; Zulässigkeit der Beschwerde und Begründungsanforderungen. Die Beschwerde an das Bundesgericht muss ein hinreichend begründetes Rechtsbegehren enthalten; die beschwerdeführende Partei hat sich mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern Recht verletzt sein soll. Bei Rügen der Verletzung von Grundrechten und bei Willkürrügen gelten qualifizierte Substantiierungsanforderungen. Wird die Beschwerde diesen Anforderungen nicht gerecht, ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht darauf einzutreten. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen; die Kosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, wobei deren wirtschaftliche Lage bei der Bemessung berücksichtigt werden kann.
7B_556/2023
Urteil vom 13. September 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Mai 2023 (UE230172-O/U/AEP>MUL).
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ein gegen B.________ geführtes Verfahren wegen des Vorwurfs der Erpressung etc. ein. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 31. Mai 2023 nicht ein.
Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 25. Juli 2023 ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen B.________ fortzuführen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Die Vorinstanz hielt fest, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Dezember 2022 sei am 3. April 2023 zur Abholung gemeldet worden. Der Beschwerdeführer, der über den geplanten Abschluss des Verfahrens informiert gewesen sei und am 15. Dezember 2022 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die Verfahrensakten genommen habe, habe ohne Weiteres mit behördlichen Zustellungen rechnen müssen. Die Einstellungsverfügung gelte daher sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch (resp. am ersten Werktag nach dem auf Ostermontag fallenden letzten Tag der Frist), mithin am Dienstag, 11. April 2023, als zugestellt. Die zehntägige Frist zur Beschwerde habe somit am Freitag, den 21. April 2023 geendet. Die als Einsprache bezeichnete und am 9. Mai 2023 zur Post gegebene Beschwerde sei damit verspätet erfolgt, weshalb darauf nicht einzutreten sei.
Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht dagegen vorbringt, ist nicht geeignet darzutun, inwiefern und weshalb der angefochtene Beschluss Bundesrecht verletzen sollte. Insbesondere vermag er nicht in einer den Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern er nicht mit behördlichen Zustellungen habe rechnen müssen. Soweit er in seiner Eingabe weitestgehend inhaltliche Kritik an der staatsanwaltschaftlichen Einstellungsverfügung äussert, entfernt er sich ohnehin vom Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Damit kommt der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, ist dieses infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. September 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler