Non-entry due to insufficient reasoning; suspension denied

7B.48/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung30.05.2002Inadmissible

Zusammenfassung

X. filed a federal complaint against a decision of the Zurich cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters concerning a collocation plan and distribution list. He requested suspension of the case and raised no substantive argument directed at the challenged decision. The Federal Supreme Court rejected the suspension request and held that the complaint did not meet the reasoning requirement of Art. 79(1) OG, so it did not enter on the complaint.

Regest

Art. 79 Abs. 1 OG; Begründungsanforderungen der Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene kantonale Entscheid Bundesrecht verletzt; ein bloss pauschales Vorbringen genügt nicht. Fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eine Sistierung des Verfahrens ist abzulehnen, wenn sie dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme keine neue Frist zur Begründungsergänzung verschaffen würde und sonst keine besonderen Umstände vorliegen.

Gesamter Gesetzestext

{T 0/2}
7B.48/2002 /min

Urteil vom 30. Mai 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer

Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U).

Kollokationsplan und Verteilungsliste

Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe vom 28. Februar 2002 (zur Post gebracht am 27. Februar 2002), mit der X.________ gegen den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 19. Februar 2002 (NR020012/U) (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, mit den Anträgen, festzustellen, dass die Beschwerde "mehrfache Dritt-Pendenzen konkurrenzier(e) und auch noch mit Offizialdelikt-Strafanzeigen-Pendenzen belastet (sei), "von Amtes wegen in dubio pro reo einzusetzen" und die Beschwerde "zufolge mehrfachen Dritt-Pendenzen" zu sistieren,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer mit keinem Wort auf den von ihm angefochtenen Entscheid des Obergerichts eingeht und somit auch nicht dartut, inwiefern dieser gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]),
dass eine Sistierung nicht etwa zur Folge hätte, dass im Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens dem Beschwerdeführer eine (neue) Frist zur Ergänzung der Begründung zu laufen beginnen würde,
dass unter den gegebenen Umständen von einer Sistierung abzusehen ist,

erkannt:

1.
Das Begehren um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Mai 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcycollocation plandistribution listadmissibilityreasoning requirementsuspension