Late appeal against appraisal revaluation inadmissible

7B.47/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung21.05.2002Inadmissible

Zusammenfassung

X. challenged the Zurich superior supervisory court’s refusal to order another property appraisal in mortgage enforcement proceedings. The Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber did not examine the merits because the complaint was filed late. The court held that the 10-day period started on the day after receipt of the cantonal decision and expired on 1 March 2002; the postal handover on 4 March 2002 was therefore out of time. The complaint was dismissed as inadmissible.

Regest

Art. 31 Abs. 1 and Art. 32 Abs. 1 SchKG; timeliness of a complaint to the Federal Debt Enforcement and Bankruptcy Chamber: the filing period begins on the day following receipt of the contested decision and is complied with only upon delivery to the postal service. A complaint handed over after expiry of the 10-day period is inadmissible; the merits of the cantonal supervisory decision are not examined.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.47/2002/sch

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. Mai 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin
Escher, Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
X.________, Beschwerdeführer,

gegen
den Beschluss vom 8. Februar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs(NR020006/U),

betreffend
Neuschätzung,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:

1.- Das Betreibungsamt Regensdorf setzte in der gegen X.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung (Betr. Nr. 11786) den Wert des zu verwertenden Grundstücks auf Fr. 900'000.-- fest. Das Bezirksgericht Dielsdorf als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen ordnete in der Folge auf Begehren von X.________ eine Neuschätzung des Grundstücks an. Am 7. Dezember 2001 beschloss die untere Aufsichtsbehörde, den Parteien und dem Betreibungsamt den Schätzungsbericht (mit dem Ergebnis eines Schätzungswertes von Fr. 650'000.--) zuzustellen, und erklärte das Verfahren zur Schätzung des zu verwertenden Grundstücks für geschlossen. Hiegegen erhob X.________ Beschwerde und verlangte die Anordnung einer neuen, weiteren Schätzung. Mit Beschluss vom 8. Februar 2002 wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde.

X.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 28. Februar 2002 (Poststempel vom 4. März 2002) an die Schuldbetreibungs-und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.

Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde vom 8. Februar 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts begann für den Beschwerdeführer mit Entgegennahme dieses Entscheides am 19. Februar 2002 mit dem 20. Februar zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Freitag, dem

  1. März 2002. Die vom Beschwerdeführer am 4. März 2002 der schweizerischen Post (Art. 32 Abs. 1 SchKG) übergebene Beschwerde ist verspätet, so dass darauf nicht eingetreten werden kann.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Regensdorf und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 21. Mai 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementmortgage enforcementproperty appraisaldeadlineadmissibilitypostal filingsupervisory complaint