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7B.44/2001 ΓÇó No jurisdiction over revision complaint in debt enforcement supervision
7B.44/2001Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung23.02.2001Dismissed
The debtor challenged a cantonal supervisory decision refusing revision of an earlier decision and sought recusal of judge Merkli, suspensive effect, and legal aid. The Federal Supreme Court held that the recusal request was inadmissible because it merely repeated earlier arguments. It further held that it could not review whether the cantonal authority correctly applied cantonal revision law or process-capacity rules; as a result, the complaint itself was inadmissible. The suspensive-effect and legal-aid requests became moot. No costs were imposed because supervisory complaint proceedings are generally free of charge.
Art. 20a SchKG; Art. 79 Abs. 1, Art. 43, Art. 81 OG; revision of cantonal supervisory decisions and scope of federal review. Federal law does not preclude cantonal revision of decisions of supervisory authorities in debt-enforcement matters, but the question whether and under what conditions such revision is available is governed by cantonal procedural law. In proceedings before the Federal Supreme Court, the cantonal authority’s application of its revision rules, including any refusal to enter into the request on grounds of lack of standing or absence of a revision ground, is not reviewable where the complaint seeks merely to attack cantonal procedural determinations outside the permissible scope of federal review (consid. 3). Recusal requests repeating already rejected grounds need not be entertained (consid. 2).
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7B.44/2001/GYW/bnm
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Merkli,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
In Sachen
Z.________, Beschwerdeführer,
gegen
den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 23. Januar 2001(U/O/NR010005/II. ZK),
betreffend
Revision eines Entscheids einer unteren kantonalen
Aufsichtsbehörde,
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.- Das Bezirksgericht Zürich (6. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen beschloss am 20. Dezember 2000, dass auf die Revisionsklage vom 26. Juli 2000, mit der Z.________ die Revision des Beschlusses dieser Instanz vom 8. Juni 2000 verlangt hatte, nicht eingetreten werde. Am 23. Januar 2001 hat das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als obere Aufsichtsbehörde seinerseits beschlossen, auf den von Z.________ erhobenen Rekurs werde nicht eingetreten.
Z.________ nahm den obergerichtlichen Entscheid am 31. Januar 2001 in Empfang. Mit einer vom 10. Februar 2001 datierten und am 12. Februar 2001 (Montag) zur Post gebrachten Eingabe führt er (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts, verbunden mit den Prozessbegehren, es sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.- Neben einer Reihe von Personen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben oder sonst kantonalen Instanzen anzugehören scheinen, sowie verschiedenen Bundesrichtern und einem Bundesgerichtsschreiber lehnt der Beschwerdeführer auch den zur Zeit der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zugeteilten Bundesrichter Merkli ab.
Soweit der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren überhaupt begründet, bringt er nichts anderes vor als in früheren Beschwerden. Aus den ihm schon in den Urteilen der erkennenden Kammer vom 21. Dezember 2000 (7B. 274/2000; Erw. 2) und vom 9. Januar 2001 (7B. 276/2000; Erw. 2) dargelegten Gründen ist auf das Begehren deshalb nicht einzutreten.
3.- Einerseits steht das Bundesrecht der Revision von Beschwerdeentscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden nicht entgegen. Andererseits sind aber die Kantone nicht verpflichtet, das Rechtsmittel der Revision für solche Entscheide vorzusehen.
Unter welchen Umständen kantonale Aufsichtsbehörden gegebenenfalls im Sinne einer Revision auf einen früheren Entscheid zurückkommen können und müssen, beurteilt sich nach dem Verfahrensrecht des betreffenden Kantons (vgl. FrancoLorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, Basel 2000, N 106 und 108 zu Art. 20a SchKG; Pierre-RobertGilliéron, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, N 188 zu Art. 20a). Ob die Vorinstanz, die einerseits dem Beschwerdeführer die Prozessfähigkeit abspricht, andererseits zu Recht dafür gehalten hat, es sei kein Revisionsgrund dargetan, kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren deshalb nicht geprüft werden (vgl.
Art. 79 Abs. 1 sowie Art. 43 in Verbindung mit Art. 81 OG; Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N 1.4.2 und 1.4.2.17 zu Art. 43 und N 5.2 zu Art. 78). Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.
4.- Mit dem Entscheid in der Sache ist das Begehren, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
5.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 erster Satz SchKG). Damit ist auch das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.
Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________
1.- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Zürich 10 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
______________
Lausanne, 23. Februar 2001
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:
Der Gerichtsschreiber: