Late appeal against bankruptcy warning declared inadmissible

7B.39/2002Bundesgericht / II. strafrechtliche Abteilung15.03.2002Dismissed

Zusammenfassung

X.________ GmbH challenged a bankruptcy warning and then the cantonal supervisory decision rejecting its complaint. The Federal Supreme Court held that the registered decision was deemed served at the end of the seven-day postal pickup period, so the ten-day federal complaint period had expired before the appeal was filed. It also found the appeal unreasoned and incapable of later cure because the deadline is peremptory. No apparent nullity required ex officio intervention. The court therefore did not enter into the appeal; the request for suspensive effect became moot.

Regest

Art. 19 Abs. 1 SchKG, Art. 31 Abs. 1 SchKG, Art. 79 Abs. 1 OG; timeliness and substantiation of a complaint against a cantonal supervisory decision. A registered judicial notification not collected within the postal pickup period is deemed served on the last day of that period if the addressee had to expect service. The federal complaint period then runs from the following day and is not restarted by a later repeated dispatch. The complaint must further specify which federal rules were violated; a reasonless filing is inadmissible, and a supplementary submission lodged after expiry of the peremptory deadline cannot cure the defect. Ex officio review for nullity is possible only where such nullity is immediately apparent without file inspection.

Gesamter Gesetzestext

[AZA 0/2]
7B.39/2002/min

SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER


  1. März 2002

Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante.


In Sachen
X.________ GmbH, Beschwerdeführerin,

gegen
den Entscheid vom 18. Dezember 2001 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) (Verf. 36-01/897) (D01/415),

betreffend
Konkursandrohung,

wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
__________________________________________

1.- In der gegen die X.________ GmbH laufenden Betreibung Nr. ... stellte das Betreibungsamt Binningen nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens der Gläubiger am 12. November 2001 die Konkursandrohung aus. Die X.________ GmbH erhob gegen die Konkursandrohung Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 abwies, soweit darauf eingetreten wurde.

Die X.________ GmbH hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 23. Februar 2002 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen.
Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und ersucht um aufschiebende Wirkung.

Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

2.- a) Der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde kann innert zehn Tagen an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 19 Abs. 1 SchKG; Art. 78 Abs. 1 OG). Aus den kantonalen Akten geht hervor, dass der angefochtene Entscheid am 3. Januar 2002 als Gerichtsurkunde (Einschreiben mit Rückschein) an die Beschwerdeführerin gesandt wurde, bis zum 11. Januar 2002 auf der Poststelle E.________ zur Abholung bereit lag und die nicht abgeholte Sendung am 12. Januar 2002 retourniert worden ist.

Wird eine eingeschriebene Sendung nicht innerhalb der vorgesehenen Abholfrist von sieben Tagen abgeholt (Ziff. 2.3.7 lit. b der Allgemeinen Geschäftsbedingungen "Postdienstleistungen" der Schweizerischen Post, Ausgabe Januar 2001, i.V.m. Art. 11 Abs. 1 des Postgesetzes [SR 783. 0] sowie Art. 13 Abs. 1 der Postverordnung [SR 783. 01]), gilt die Sendung nach der Rechtsprechung (BGE 123 III 392 E. 1 S. 493; 127 I 31 E. 2a/aa S. 34; 127 III 173 E. 1a S. 174) als am letzten Tag der Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Letzteres ist hier ohne weiteres zu bejahen, da die Beschwerdeführerin bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde eingereicht hat. Somit gilt die am 3. Januar 2002 an die Beschwerdeführerin gesandte und gemäss Vermerk der Poststelle E.________ bis zum 11. Januar 2002 zur Abholung bereit gelegene Sendung der Aufsichtsbehörde am letzten Tag der Abholfrist als rechtswirksam zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist für die Weiterziehung des Entscheides der Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht begann für die Beschwerdeführerin mit rechtswirksamer Zustellung am 11. Januar 2002 mit dem 12. Januar zu laufen (Art. 31 Abs. 1 SchKG) und endigte am Montag, dem 21. Januar 2002. Somit erweist sich die am 24. Februar 2002 der Post übergebene Beschwerde als verspätet. An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die Aufsichtsbehörde den nicht abgeholten Entscheid am 14. Februar 2002 mit A-Post erneut zugestellt hat, da sich der Beginn der 10-tägigen Frist zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG einzig nach den dargelegten Regeln des Bundesrechts richtet (BGE 120 III 3 E. 1d S. 4).

b) Im Übrigen könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, selbst wenn sie rechtzeitig wäre. In der Beschwerdeschrift ist anzugeben, inwiefern durch den angefochtenen Entscheid Bundesrechtssätze verletzt worden sind (Art. 79 Abs. 1 OG). Dieser Anforderung genügt die ohne eine
Begründung versehene Eingabe der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. Die von der Beschwerdeführerin angekündigte Beschwerdeergänzung ist unbeachtlich: Bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 17 Abs. 2 (Art. 18 Abs. 1, Art. 19 Abs. 1) SchKG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, so dass eine nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte Ergänzungsschrift ohnehin nicht mehr berücksichtigt werden könnte, selbst wenn sie in einer rechtzeitig eingereichten Beschwerdeschrift angekündigt wurde (BGE 126 III 30 E. 1b S. 31).

c) Die erkennende Kammer könnte im Fall einer formell unzureichenden Beschwerde, wie sie hier vorliegt, eingreifen, wenn sie - ohne dass die Akten zu durchforschen wären - auf eine nichtige Verfügung tatsächlich aufmerksam wird (BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71). Da weder der Beschwerdeschrift noch dem angefochtenen Entscheid irgendwelche Hinweise auf eine nichtige Verfügung der Vollstreckungsorgane zu entnehmen sind, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unzulässig.

3.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Demnach erkennt
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
_________________________________________

1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Z.________), dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) schriftlich mitgeteilt.

______________
Lausanne, 15. März 2002

Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Die Präsidentin:

Der Gerichtsschreiber:

Schlagwörter

debt enforcementbankruptcy warningdeadlineservice by postinadmissibilitysubstantiationnullity review